Arglist
Arglist bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch bewusste Böswilligkeit. Der in der heutigen Alltagssprache selten gebrauchte Begriff ist in verschiedenen Gesetzen Tatbestandsmerkmal, wo seine Bedeutung jedoch weiter reicht.
Arglist im allgemeinen Sprachgebrauch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Arglist eine absichtliche, boshafte Hinterlist. Sie wird oft als hinterhĂ€ltige Handlung zum Nachteil anderer verstanden. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niedrigen BeweggrĂŒnden motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner âEthikâ: âDer freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig.â
Arglist im deutschen Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Zivilrecht ist Arglist u. a. ein Tatbestandsmerkmal des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (siehe arglistige TĂ€uschung), der dem bei seiner Willensbildung arglistig GetĂ€uschten ein Anfechtungsrecht bezĂŒglich seiner tĂ€uschungsbedingten WillenserklĂ€rung einrĂ€umt. Voraussetzung ist eine TĂ€uschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (kausale TĂ€uschung), jedoch ist weder eine Bereicherungsabsicht des TĂ€uschenden noch eine SchĂ€digung des Vermögens des GetĂ€uschten erforderlich.[1] Subjektiv erfordert die Arglist auĂerdem keine Absicht. Vielmehr muss der TĂ€uschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder auch nur fĂŒr möglich halten.[2] Ebenso liegt Arglist vor, wenn der Handelnde, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt.[3][4][5] Folglich begrĂŒndet bereits bedingter Vorsatz die tatbestandliche Arglist. Eine grob fahrlĂ€ssige Unkenntnis genĂŒgt fĂŒr die Annahme der Arglist dagegen nicht.[6]
Die Beweislast trĂ€gt beim Vorwurf der Arglist immer der Betroffene, eine Beweislastumkehr findet im Allgemeinen nicht statt. In der Literatur gilt als ein Ansatz fĂŒr die AufklĂ€rung des Falles, aus welcher Intention (Motiv) derjenige arglistig handelt, so sind die allgemeinen VerfahrensansĂ€tze auch im Bereich der Arglist anerkannt. Wenn der Betroffene also die ihm vorgeworfene Arglist nicht mit Beweisen widerlegen kann, werden auch ganz natĂŒrliche Umgebungen herangezogen, etwa wenn es der Person, der Arglist vorgeworfen wird, aus rein rechtlicher oder verfassungsrechtlicher Form im jeweils konkreten Fall gar nicht wichtig war, hier gewissermaĂen das Recht arglistig zu ihrem Gunsten zu beugen.
Die Intention zum bedingt vorsĂ€tzlichen Handeln fĂ€llt also aus den naturgegebenen Tatsachen weg. Im Falle der absoluten naturgegebenen Klarheit hat der Richter das Verfahren nach § 291 und 294 ZPO zu fĂŒhren. In Rechtsprechung und Literatur heiĂt es dazu: Guter Glaube des Handelnden, welcher auf einer zuverlĂ€ssigen und offengelegten, nachprĂŒfbaren Beurteilungsgrundlage basiert, schlieĂt Arglist aus. Auch weitere Details der TĂ€uschung werden meist aus dem Paket heraus begangen; wer also gutglĂ€ubig von Anfang an handelt, zielt sein weiteres Handeln in Zukunft darauf ab.
Eine Beweislastumkehr tritt in den FĂ€llen indes nur bei MĂ€ngeln ein, also sichtbaren, unmöglich selbst entstandenen Tatsachen, derer ein Beweis leicht fĂ€llt. Dies ist fĂŒr den VerbrauchsgĂŒterkauf in § 477 BGB auch in den o. g. FĂ€llen eingeschrĂ€nkt zugelassen, so dass auch in einem solchen Fall eine zeitliche Grenze von sechs Monaten besteht. Es werden beim Vorwurf des arglistigen Verschweigens keine Voraussetzungen fĂŒr eine Beweislastumkehr als gegeben angesehen, bei offensichtlichen MĂ€ngeln i. d. R. schon.[7] Im Allgemeinen gilt also, dass die Partei die Beweislast zu tragen hat, die eine fĂŒr sie gĂŒnstigere Rechtsform durchsetzen möchte.
Insoweit kommt im juristischen Sprachgebrauch dem Begriff der Arglist eine deutlich weitergehende Bedeutung zu, als es im allgemeinen VerstÀndnis der Fall ist.
Im deutschen Strafrecht verlangt etwa § 109a StGB (Wehrpflichtentziehung durch TÀuschung) arglistige, auf TÀuschung berechnete Machenschaften als Tatbestandsmerkmal.
Arglist im schweizerischen Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im schweizerischen Strafrecht ist Arglist ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Die Abgrenzung der strafbaren Arglistigen TĂ€uschung von der straflosen Einfachen LĂŒge ist nicht einfach. Mehr dazu im Artikel ĂŒber den Betrug im Schweizer Recht.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Palandt/Heinrichs, BGB, § 123, Rn 2.
- â BGH NJW 01, 2326
- â BGHZ 63, 382 (388) = NJW 1975, 642 (645); BGH NJW 1981, 1141 (1142).
- â Archivierte Kopie ( des vom 12. Januar 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- â Die Haftung fĂŒr die Arglist des VerkĂ€ufers fĂŒr ErklĂ€rungen âins Blaue hineinâ, wurde bereits beim Klassiker Ulpian diskutiert und lassen sich in den Digesten 19,1,13,2 nachlesen (Ulpian im 32. Buch zum Edikt); vgl. insoweit auch Rolf KnĂŒtel: AusgewĂ€hlte Schriften. hrsg. von Holger Altmeppen, Sebastian Lohsse, Ingo Reichard, Martin Schermaier. C. F. MĂŒller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 1083.
- â Urteil vom 16. MĂ€rz 2012 V ZR 18/11 ZFIR 2012, 463, 465 f. Rn 24 u. 28.
- â BGH, Urteil vom 12. November 2010, Az. V ZR 181/09.