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Bannmeile

aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
Beschilderung des Bannkreises um das Abgeordnetenhaus von Berlin

Die Bannmeile (abgeleitet von dem Rechtsbegriff Bann und vulgĂ€rlat. Bannleuca nach dem antiken LĂ€ngenmaß Leuge fĂŒr Meile),[1][2] auch Bannkreis oder befriedeter Bezirk, ist eine Schutzzone um die Sitzungsorte der Gesetzgebungsorgane des Bundes (insbesondere Bundestag und Bundesrat) und der LĂ€nder (Landtage) sowie des Bundesverfassungsgerichts, in der öffentliche Versammlungen verboten und nur in AusnahmefĂ€llen zugelassen sind. Damit wird bereits im Vorfeld der Schutz vor einer strafbaren Nötigung von Verfassungsorganen beabsichtigt.

Manchmal bezeichnet man die Bannmeile auch als Verbotszone. Dabei könnte es sich z. B. um Handelsverbote oder Betretungsverbote handeln.

Die Bannmeile bezeichnet den rĂ€umlichen Bereich der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes (Bundestag und Bundesrat) und der LĂ€nder sowie des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb dessen Demonstrationen verboten sind (§ 16 VersG, § 1 BefBezG). Die Bannmeile um Bundesorgane wird auch befriedeter Bezirk genannt. Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt durch besondere Gesetze (fĂŒr den Bund: „Gesetz ĂŒber befriedete Bezirke fĂŒr Verfassungsorgane des Bundes“ – BefBezG). Demonstrationen auch in der Bannmeile sind zulĂ€ssig, wenn keine Störung zu erwarten ist. Dies gilt vor allem an sitzungsfreien Tagen (§ 3 BefBezG).

Der Bannkreis im heutigen Sinne geht auf das Gesetz ĂŒber die Befriedung der GebĂ€ude des Reichstags und der Landtage aus dem Jahre 1920 zurĂŒck, welches die Deutsche Nationalversammlung unter dem Eindruck des Blutbads vor dem Reichstag am 13. Januar 1920 erlassen hatte.[3] WĂ€hrend sie ĂŒber das BetriebsrĂ€tegesetz beriet, versuchte eine nach einem Protestaufruf der USPD und der KPD zusammengeströmte Menschenmenge angeblich wiederholt das GebĂ€ude zu stĂŒrmen. Als SchĂŒsse aus der Menge ertönten, eröffnete die Sicherheitspolizei das Feuer auf die Versammelten, wodurch 42 Menschen getötet und 105 verletzt wurden.

Der am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannte Adolf Hitler hob noch am selben Tag die Bannmeile auf, womit er seinen AnhÀngern Jubelkundgebungen im Regierungsviertel ermöglichte, darunter einen abendlichen Fackelzug durch das Brandenburger Tor.[4]

Bannmeile um den Landtag von Baden-WĂŒrttemberg in Stuttgart am Tag der Landtagswahl 2026

Bei Wahlen gibt es im Umkreis von Wahllokalen eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von in der Regel 10 bis 50 Meter festgelegt.

In Österreich gibt es den Begriff offiziell nicht. WĂ€hrend der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf jedoch gemĂ€ĂŸ Versammlungsgesetz im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Umgangssprachlich wird der Begriff auch beispielsweise fĂŒr Zonen rund um ein Wahllokal, die durch weiße Markierungen gekennzeichnet sind, verwendet. Innerhalb dieser Zone ist wĂ€hrend der Wahlzeit politische Agitation verboten. Aber auch die Schutzzonen, die vorwiegend um Schulen verhĂ€ngt werden können, um Dealer von SchĂŒlern fernzuhalten, werden umgangssprachlich so bezeichnet.

In der Schweiz sind wÀhrend der Session der eidgenössischen RÀte auf dem Bundesplatz in Bern keine Kundgebungen erlaubt.

Die Bannmeile war ursprĂŒnglich ein definiertes Gebiet rund um eine Stadt, in dem zum Schutz des eigenen Handels keine fremden HĂ€ndler ihre Ware feilbieten durften. An großen Markttagen wurde diese Bannmeile aufgehoben.

  • Tobias Kaiser: Die Erfindung der „Bannmeile“ in der Weimarer Republik. Polizeilicher und symbolischer Schutzraum mit widersprĂŒchlicher Geschichte. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, Jg. 71 (2020), Heft 5/6, S. 262–279.
Wiktionary: Bannmeile – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Bannleuca. 1). In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 2: Aug 
–Bodmer. Altenburg 1857, S. 299 (Digitalisat. zeno.org).
  2. ↑ bannileuga. In: Mittellateinisches Wörterbuch, Bayerische Akademie der Wissenschaften, abgerufen am 26. Juli 2023.
  3. ↑ Tobias Kaiser: Die Erfindung der „Bannmeile“ in der Weimarer Republik. Polizeilicher und symbolischer Schutzraum mit widersprĂŒchlicher Geschichte. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 2020, 71, Heft 5/6, S. 261–279.
  4. ↑ Hans-Norbert Burkert, Klaus Matußek, Wolfgang Wippermann: „Machtergreifung“. Berlin 1933. Edition Hentrich im Rembrandt-Verlag, Berlin 1982, ISBN 3-7925-0296-8, S. 70.