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Baunutzungsverordnung

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(Weitergeleitet von Baugebiet)
Basisdaten
Titel:Verordnung ĂŒber die bauliche Nutzung der GrundstĂŒcke
Kurztitel: Baunutzungsverordnung
AbkĂŒrzung: BauNVO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Öffentliches Baurecht
Fundstellennachweis: 213-1-2
UrsprĂŒngliche Fassung vom: 26. Juni 1962
(BGBl. I S. 429)
Inkrafttreten am: 1. August 1962
Neubekanntmachung vom: 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juli 2023
(Art. 6 G vom 3. Juli 2023)
GESTA: P008
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland die möglichen Festsetzungen bezĂŒglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines GrundstĂŒcks (Abschnitt 1 und 2), der Bauweise und der ĂŒberbaubaren GrundstĂŒcksflĂ€che (Abschnitt 3) in BauleitplĂ€nen. Aufgrund der VerordnungsermĂ€chtigung des § 9a des Baugesetzbuches sind die Gemeinden bei der Bauleitplanung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden, können also grundsĂ€tzlich nur die Festsetzungen treffen, die die Baunutzungsverordnung zulĂ€sst.

Soweit keine Übergangsvorschriften greifen, beziehen sich Festsetzungen in BauleitplĂ€nen immer auf die am ersten Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (FlĂ€chennutzungsplan, Bebauungsplan) nach § 3 Abs. 2 BauGB geltende Fassung der Baunutzungsverordnung. Das bedeutet, dass es sich nicht um „dynamische Verweise“ im Sinne einer Festsetzung gemĂ€ĂŸ der jeweils geltenden Fassung handelt; vielmehr sind Festsetzungen in BauleitplĂ€nen so zu verstehen, dass sie den entsprechenden Inhalt der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung insoweit ĂŒbernehmen. Wird beispielsweise fĂŒr ein Gebiet in einem Bebauungsplan im Jahr 1966 als Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet“ festgesetzt, so bestimmt sich auch heute noch die zulĂ€ssige Nutzung in diesem Gebiet nach den Bestimmungen der BauNVO 1962. Bildlich kann man sich dies so vorstellen, als ob alle entsprechenden Bestimmungen der BauNVO, die in Form von Festsetzungen im Bauleitplan in Bezug genommen werden, in den Bauleitplan hinein abgeschrieben werden.

Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind hinsichtlich der Art der Nutzung die §§ 1 bis 15 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar. Bei faktischen Baugebieten gilt die jeweils aktuelle Baunutzungsverordnung.

Art der baulichen Nutzung

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Der erste Abschnitt der BauNVO beschreibt die fĂŒr die Bebauung vorgesehenen FlĂ€chen nach der Art ihrer baulichen Nutzung. Dabei wird unterschieden zwischen den nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung vorgesehenen BauflĂ€chen und den nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung vorgesehenen Baugebieten. Im FlĂ€chennutzungsplan können sowohl BauflĂ€chen als auch Baugebiete dargestellt werden, im Bebauungsplan können nur Baugebiete festgesetzt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Unterschiedliche BauflÀchen

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Die Einteilung der BauflĂ€chen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–4 BauNVO wie folgt vorgenommen:

WohnbauflÀchenW
Gemischte BauflÀchenM
Gewerbliche BauflÀchenG
SonderbauflÀchenS

Unterschiedliche Baugebiete

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Die Einteilung der Baugebiete nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 1–11 BauNVO wie folgt vorgenommen:

KleinsiedlungsgebieteWS§ 2 BauNVO
reine WohngebieteWR§ 3 BauNVO
allgemeine WohngebieteWA§ 4 BauNVO
besondere WohngebieteWB§ 4a BauNVO
DorfgebieteMD§ 5 BauNVO
Dörfliche WohngebieteMDW§ 5a BauNVO
MischgebieteMI§ 6 BauNVO
Urbane GebieteMU§ 6a BauNVO
KerngebieteMK§ 7 BauNVO
GewerbegebieteGE§ 8 BauNVO
IndustriegebieteGI§ 9 BauNVO
SondergebieteSO§ 10, § 11 BauNVO

Die jeweiligen Paragrafen bestimmen, welche Nutzungen im Gebietstyp allgemein und welche ausnahmsweise zulÀssig sind.

Nach § 13 BauNVO sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 RĂ€ume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch GebĂ€ude fĂŒr die BerufsausĂŒbung freiberuflich TĂ€tiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in Ă€hnlicher Art ausĂŒben, zulĂ€ssig.

Ein wichtiger Aspekt bei der Festsetzung der Nutzungen ist, kleinrÀumige Mischungen von Nutzungen zu ermöglichen. Nutzungsmischungen lassen insbesondere Urbane Gebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Dorfgebiete zu.

Übersicht ĂŒber zulĂ€ssige Nutzungskombinationen

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GebÀudeartenWSWRWAWBMD MDWMIMUMKGEGI
WohngebĂ€ude✔✔✔✔✔ ✔✔ ✔✔✔✔
LĂ€den, GaststĂ€tten✔✔✔✔✔ ✔✔ ✔✔
Kirchliche, kulturelle, gesundheitliche, soziale, Sportanlagen✔✔✔✔✔ ✔✔ ✔✔✔✔
Hotels, Pensionen✔✔✔✔ ✔✔ ✔✔
Tankstellen✔✔✔✔ ✔✔ ✔✔✔✔
Nicht störende Handwerksbetriebe✔✔ ✔✔ ✔✔
Nicht störendes Gewerbe✔✔ ✔✔ ✔✔✔✔
Sonstiges Gewerbe✔✔ ✔✔ ✔✔✔
VerwaltungsgebĂ€ude✔✔ ✔✔✔
GeschĂ€fts- und BĂŒrogebĂ€ude✔ ✔ ✔✔✔
VergnĂŒgungsstĂ€tten✔✔ ✔ ✔✔✔
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ✔ ✔
NutzgĂ€rten, Gartenbaubetriebe✔✔✔ ✔
LagerhĂ€user und -plĂ€tze ✔✔
Industriebetriebe ✔
✔allgemein zulĂ€ssig
✔ausnahmsweise zulĂ€ssig[1]

Maß der baulichen Nutzung

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Der zweite Abschnitt der BauNVO beschĂ€ftigt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung. Die BauNVO bestimmt fĂŒr die dazu im Bebauungsplan vorzunehmenden Festsetzungen in den meisten FĂ€llen Richt- bzw. Höchstwerte in §§ 16 bis 21a BauNVO. Diese sind im Einzelnen:

  • Höhe baulicher Anlagen – § 18 BauNVO –, die angibt, wie hoch eine bauliche Anlage in Relation zu einem Bezugspunkt sein darf (zum Beispiel Oberkante der Straße).
  • GrundflĂ€chenzahl (GRZ) – § 19 BauNVO –, die angibt, wie groß der Anteil der ĂŒberbauten GrundflĂ€che eines GrundstĂŒcks in Relation zu seiner GesamtflĂ€che sein darf. Beispiel: Bei einer maximal zulĂ€ssigen GRZ von 0,6 betrĂ€gt bei einer GrundstĂŒcksgrĂ¶ĂŸe von 300 mÂČ die maximal ĂŒberbaubare GrundflĂ€che 180 mÂČ.
  • GeschossflĂ€chenzahl (GFZ) – § 20 BauNVO –, die angibt, wie groß die GeschossflĂ€che (die GrundflĂ€che aller Vollgeschosse) in Relation zur GrundstĂŒcksflĂ€che maximal sein darf. Beispiel: Bei einer maximal zulĂ€ssigen GFZ von 1,2 darf bei einer GrundstĂŒcksgrĂ¶ĂŸe von 300 mÂČ maximal eine GeschossflĂ€che von 360 mÂČ errichtet werden. Zudem kann die Anzahl der zulĂ€ssigen Vollgeschosse als Minimalwert, Maximalwert oder zwingender Wert festgesetzt werden. Die Festlegung, ab wann ein Vollgeschoss vorliegt, wird von der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
  • Baumassenzahl (BMZ) – § 21 BauNVO –, die in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten angibt, welche Baumasse (Rauminhalt von GebĂ€uden) in Relation zur GrundstĂŒcksflĂ€che maximal zulĂ€ssig sind.

Die letzten drei Regelungen können auch optional als absolute Werte, also in konkreten Quadrat- oder Kubikmeterwerten, angegeben werden.

§ 21a regelt zudem die ZulÀssigkeiten von StellplÀtzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen.

Bauweise und ĂŒberbaubare GrundstĂŒcksflĂ€che

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Im dritten Abschnitt werden Festlegungen bezĂŒglich der Bauweise und den ĂŒberbaubaren GrundstĂŒcksflĂ€chen getroffen. Die Bauweise (§ 22) kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Differenziert wird zwischen offener und geschlossener Bauweise. Bei offener Bauweise sind die Bauwerke mit beiderseitigem seitlichem Grenzabstand und einer MaximallĂ€nge von 50 m zu errichten. Bei der Geschlossenen Bauweise werden die Bauwerke ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine von § 22 BauNVO Abs. 1 abweichende Bauweise mit weitergehenden Regelungen festzusetzen (bspw. „halboffen“).

Im Bebauungsplan können nach § 23 BauNVO Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen festgesetzt werden. Die Festsetzung von BauflĂ€chen mittels Baulinien und -grenzen, genannt „Baufenster“, ist bei den meisten BebauungsplĂ€nen die Regel. Bauvorhaben mĂŒssen sich dabei innerhalb des Baufensters bewegen. DafĂŒr gibt es meistens einen gewissen Spielraum; es kann aber auch sein, dass beispielsweise auf eine strenge Bauflucht Wert gelegt wird und die Baufenster enger ausfallen. Je nach Festsetzung sind NebengebĂ€ude und Garagen außerhalb des Baufensters zulĂ€ssig.

Die Festsetzung von Baufenstern kann auch gleichzeitig mit der Festsetzung von GRZ, GFZ oder BMZ erfolgen. In diesen FĂ€llen ist eine vollstĂ€ndige Ausnutzung des Baufensters nicht möglich, wenn dabei die anderen Festsetzungen ĂŒberschritten werden wĂŒrden.

Im Unterschied zur Baugrenze, von der zurĂŒckgewichen werden darf, muss auf einer Baulinie direkt gebaut werden. Solche Baulinien werden hĂ€ufig in Bereichen mit Blockrandbebauungen angewandt, wo die Einhaltung einer strengen bzw. einheitlichen Bauflucht erforderlich ist.

Eine Angabe alleine von Bebauungstiefen, beispielsweise von einer Straße aus bemessen, findet selten Anwendung, da sie im Prinzip einer parallel nach hinten verschobenen Baugrenze entspricht.

Geschichtliche Entwicklung

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Die Baunutzungsverordnung trat erstmals zum 1. August 1962 in Kraft und wurde wiederholt, allerdings eher selten, novelliert (1968, 1977, 1990, 2013, 2017). Die Verordnung selbst, und die damit verbundenen Änderungen, zeigen auch den Wandel beim Immissionsschutz. WĂ€hrend zunĂ€chst die Gewerbe- und Industrieansiedlung im Vordergrund standen, richtete sich die spĂ€tere Aufmerksamkeit auf die Schaffung gesunder WohnverhĂ€ltnisse in den StĂ€dten. Derzeit gilt die BauNVO 1990, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung des 21. November 2017.

  • Gerhard Boeddinghaus: BauNVO. Baunutzungsverordnung. Kommentar. 5., neu bearbeitete Auflage. Rehm-Verlag, MĂŒnchen u. a. 2005, ISBN 3-8073-2129-2.
  • Wilhelm Söfker (Hrsg.): Baugesetzbuch (BauGB). In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004. (BGBl. I S. 2414), zuletzt geĂ€ndert durch Art. 21 G zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). Mit Verordnung ĂŒber GrundsĂ€tze fĂŒr die Ermittlung der Verkehrswerte von GrundstĂŒcken. (Wertermittlungsverordnung – WertV). Vom 6. Dezember 1988. (BGBl. I S. 2209), geĂ€ndert durch Art. 3 Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG – vom 18. August 1997, (BGBl. I S. 2081, 2110) (= dtv. Beck-Texte im dtv 5018). Mit ausfĂŒhrlichem Sachverzeichnis und einer EinfĂŒhrung. Textausgabe. Sonderausgabe, 38. Auflage, Stand 1. Juli 2005. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., MĂŒnchen 2005, ISBN 3-423-05018-7.
  • Hansjörg Rist, Martin Rist: Baunutzungsverordnung. Mit AuszĂŒgen aus den Baunutzungsverordnungen 1962, 1968, 1977. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021521-4 (Kurzkommentierung).
  • Hans Carl Fickert, Herbert Fieseler: Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer BerĂŒcksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergĂ€nzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 11. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-020174-3.

Einzelnachweise

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  1. ↑ BauNVO. Abgerufen am 9. Juli 2024.