Betriebsausgabe

Betriebsausgaben sind â steuerrechtlich betrachtet â Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Die Aufwendungen sind einem Betrieb zuzuordnen und können somit nur im Zusammenhang mit EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstĂ€ndiger Arbeit anfallen. Im Rahmen dieser Gewinneinkunftsarten mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.
Betriebliche Veranlassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhĂ€ngt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist.[1] Art und Höhe der Betriebsausgaben bestimmt der Steuerpflichtige grundsĂ€tzlich selbst; die betriebliche Veranlassung hĂ€ngt nicht davon ab, ob die Aufwendungen notwendig, ĂŒblich und zweckmĂ€Ăig sind.[2] Beispielsweise ist auch Sponsoring trotz unklaren Erfolgs als Betriebsausgabe abzugsfĂ€hig. Allerdings kann Fehlen von Ăblichkeit, Erforderlichkeit und ZweckmĂ€Ăigkeit Anlass zur PrĂŒfung sein, ob die private Veranlassung der Aufwendungen nicht doch so sehr ĂŒberwiegt, dass sie nicht abgesetzt werden können.[3] Eine Grenze setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei einem zu groĂen MissverhĂ€ltnis zwischen Aufwand und Erfolg, soweit Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.[4]
Gegensatz âprivate LebensfĂŒhrungâ
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufwendungen fĂŒr die private LebensfĂŒhrung (z. B. fĂŒr ErnĂ€hrung, Kleidung, Hobby und Wohnung) sind grundsĂ€tzlich nicht betrieblich veranlasst und daher nicht abziehbar â § 12 Nr. 1 EStG. Ebenso sind beispielsweise Umsatzsteuern auf UmsĂ€tze, die Entnahmen sind (§ 12 Nr. 3 EStG) oder Geldstrafen, selbst wenn sie in einem Strafverfahren in einem betrieblichen Zusammenhang festgesetzt werden (§ 12 Nr. 4 EStG), keine Betriebsausgaben.
âGemischtâ veranlasste Kosten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Sonderstellung nehmen Kosten ein, die sowohl den privaten als auch den einkommensrelevanten Bereich des Steuerpflichtigen berĂŒhren. Diese Kosten werden als gemischte Aufwendungen bezeichnet. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG normiert hierzu ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, selbst wenn Aufwendungen fĂŒr die private LebensfĂŒhrung zur Förderung des Berufs oder der TĂ€tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Eine Ausnahme hiervon lieĂ die Rechtsprechung dann zu, wenn die private Mitveranlassung nicht mehr als 10 % betrug.[5]
Mit Beschluss des GroĂen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009[6] sah das Gericht in diesem pauschalen Verbot einen VerstoĂ gegen das Nettoprinzip und Ă€nderte seine Rechtsprechung dahingehend, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in einen als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbaren und einen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden können. Zwar erging der Beschluss zur Aufteilung einer Dienstreise, allerdings sei der Beschluss als Grundsatzentscheidung mit Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen zu verstehen.[7] Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 schloss sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung grundsĂ€tzlich an und stellte einheitliche Kriterien zu möglichen AufteilungsmaĂstĂ€ben auf.[8]
Vorweggenommene und nachtrÀgliche Betriebsausgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einen Sonderfall stellen Aufwendungen dar, die vor Betriebseröffnung bzw. nach Betriebsbeendigung anfallen. Damit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, mĂŒssen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen TĂ€tigkeit stehen.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vorweggenommene Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die vor der eigentlichen Betriebseröffnung anfallen, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der geplanten betrieblichen TĂ€tigkeit stehen. DafĂŒr muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Ausgaben mit einer der Einkunftsarten gegeben sein.[9] Dass der Steuerpflichtige ernsthaft die Absicht hat, kĂŒnftig Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht), muss anhand objektiver Merkmale glaubhaft gemacht werden. FĂŒr den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, zum Beispiel die Regelungen zur Abschreibung.
NachtrÀgliche Betriebsausgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufwendungen, die nach Betriebsbeendigung anfallen, können grundsĂ€tzlich nicht mehr als Betriebsausgaben behandelt werden.[10] Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen entwickelt, z. B. fĂŒr nachtrĂ€gliche Schuldzinsen, die aus VerĂ€uĂerungs- und Verwertungserlösen nicht getilgt werden konnten.[11]
Nicht oder nur beschrÀnkt abzugsfÀhige Betriebsausgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 4 Abs. 4a, 5, 5b und 6 EStG schrÀnkt die AbzugsfÀhigkeit von Betriebsausgaben wie folgt ein:
- Abzug von betrieblichen Schuldzinsen, soweit sie durch Ăberentnahmen veranlasst sind (§ 4 Abs. 4a EStG)
- Aufwendungen fĂŒr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind; hier gilt eine Freigrenze: sie sind abziehbar, wenn die Anschaffungskosten des Geschenks insgesamt 50 EUR je EmpfĂ€nger nicht ĂŒbersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG); liegen die Kosten darĂŒber, ist gar kein Abzug möglich
- Aufwendungen fĂŒr die Bewirtung von Personen aus geschĂ€ftlichem Anlass sind zu 70 % abzugsfĂ€hig â wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung insgesamt als angemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Aufwendungen fĂŒr GĂ€stehĂ€user am Ort des Betriebs sind immer abzugsfĂ€hig. Liegen die GĂ€stehĂ€user nicht am Ort des Betriebs, so sind die Aufwendungen nur abzugsfĂ€hig, soweit sie eigene Arbeitnehmer betreffen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)
- Aufwendungen fĂŒr Jagdtourismus, Fischerei und Yachten (Segel-, Motorjachten) sind nur abzugsfĂ€hig, soweit sie als eigenstĂ€ndiger Gewerbebetrieb betrieben werden. Ausgeschlossen sind sie damit in anderen Gewerbebetrieben und in FĂ€llen der Liebhaberei (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
- Mehraufwendungen fĂŒr Verpflegung bei GeschĂ€ftsreisen sind unabhĂ€ngig von den tatsĂ€chlichen Kosten mit den Pauschalen zu bewerten (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
- bei Abwesenheit, Anreisetag: 14 âŹ
- bei Abwesenheit von 24h: 28 âŹ
- bei Abwesenheit, Abreisetag: 14 âŹ
- Aufwendungen fĂŒr Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen seiner Wohnung und der BetriebsstĂ€tte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG; bis 2006: § 4 Abs. 5a EStG)
- Mehraufwendungen fĂŒr doppelte HaushaltsfĂŒhrung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG)
- Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
- Betriebsausgaben, die die LebensfĂŒhrung berĂŒhren sind nicht abzugsfĂ€hig, âsoweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sindâ. Bei der PrĂŒfung der Angemessenheit sind alle UmstĂ€nde des Einzelfalls zu berĂŒcksichtigen und insbesondere ist zu prĂŒfen, inwieweit die Aufwendungen zweckmĂ€Ăig, zur Verfolgung des mit der jeweiligen MaĂnahme erstrebten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernĂŒnftige GrĂŒnde zu rechtfertigen sind. So kann z. B. die Unterhaltung eines GeschĂ€ftsflugzeugs und â in seltenen FĂ€llen â auch der Unterhalt eines besonders aufwendigen Kraftfahrzeugs zu unangemessenen Aufwendungen (z. B. Maybach eines Kneipenbetreibers) fĂŒhren. Vom Abzug ausgeschlossen sind grundsĂ€tzlich auch Aufwendungen fĂŒr den Besuch von Nachtlokalen, sofern sie nicht zum Beispiel provisionsĂ€hnlich sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Sollten Aufwendungen unter § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG fallen, werden die Teile der Kosten als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen, die (deshalb âsoweitâ) angemessen sind.
- BuĂgelder, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, sofern verhĂ€ngt von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder einer EU-Behörde (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
- Hinterziehungszinsen auf betriebliche Steuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG)
- Bestimmte Ausgleichszahlungen (§§ 14, 17, 18 KStG) an Anteilseigner
- Bestechungs- und Schmiergelder, soweit straf- oder buĂgeldbewehrt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG)
- Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)
- Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke i. S. § 10b Abs. 2 EStG (§ 4 Abs. 6 EStG)
Nachweis der Betriebsausgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Steuerpflichtige muss nachweisen, welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind. LĂ€sst sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass Betriebsausgaben vorliegen, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug versagen. Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er den GlĂ€ubiger oder EmpfĂ€nger von Betriebsausgaben benennt. Kommt der Steuerpflichtige diesem Verlangen nicht nach, kann die BerĂŒcksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben abgelehnt werden (§ 160 AO).
Betriebsausgabenpauschalen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nur einzelnen Berufsgruppen wird eine Betriebsausgabenpauschale zugestanden. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den ESt-Hinweisen (H 143 zu § 18 EStG, ab 2005 H 18.2).
- Bei hauptberuflicher selbstĂ€ndiger schriftstellerischer oder journalistischer TĂ€tigkeit können 30 % der Einnahmen pauschal ohne Beleg als Betriebsausgaben abgesetzt werden, maximal 2.455 âŹ.
- Bei wissenschaftlicher, kĂŒnstlerischer oder schriftstellerischer NebentĂ€tigkeit, auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und PrĂŒfungstĂ€tigkeit, können maximal 25 % der Einnahmen pauschal abgesetzt werden, maximal 614 âŹ, und das auch nur, soweit keine TĂ€tigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt.
- Tagespflegepersonen (TagesmĂŒtter) können fĂŒr jedes Kind, fĂŒr das eine wöchentliche Betreuungszeit von mindestens 40 Stunden vereinbart ist, pro Monat 300 ⏠als Betriebskosten abziehen. Bei geringerer vereinbarter wöchentlicher Betreuungszeit kann nur der entsprechende Anteil von 300 ⏠abgezogen werden, d. h. 300 âŹÂ Ă Wochenstunden/40.[12]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Elmar Goldstein: Betriebsausgaben von A-Z. 1. Auflage. Haufe-Lexware, 2010, ISBN 978-3-448-09611-8
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Diese Formel durchzieht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, s. Beschluss vom 4. Juli 1990 (C. II. 2. m. w. N.) sowie zuletzt Beschluss vom 21. September 2009 und Urteil vom 16. MĂ€rz 2010.
- â U. a. verweist hierzu zuletzt das Finanzgericht MĂŒnster (5. Mai 2010, Rdz. 68) auf das BFH-Urteil vom 4. MĂ€rz 1986 (VIII R 188/84).
- â BFH-Urteil vom 4. MĂ€rz 1986 (VIII R 188/84), II.1.
- â âSponsoringerlassâ des Bundesfinanzministeriums i. d. F. v. 28. Februar 1998, vgl. Sponsoring: BerĂŒcksichtigung als Betriebsausgaben.
- â BFH-Urteil vom 19. Februar 2004, Az. VI-R-135/01, BStBl. II 2004, S. 958 (zu privater Mitbenutzung eines Computers).
- â BFH-Beschluss vom 21. September 2009, Az. GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672.
- â BFH-Pressemitteilung 1/2010 vom 13. Januar 2010 (online).
- â BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 (koordinierter LĂ€ndererlass), BStBl. I 2010 S. 614.
- â BFH-Urteil vom 3. November 1961, Az. VI 196/60 U, BStBl. 1962 III S. 123.
- â Heinicke in Ludwig Schmidt: EStG, 29. Aufl., Verlag C.H.Beck, MĂŒnchen 2010, § 4 Rz. 486 m.w.N.
- â BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980, BStBl 1981 II S. 460.
- â BMF-Schreiben vom 11. Mai 2009 IV C 6 (BStBl 2009 I S. 642)