Finanzdienstleistungsinstitut
Finanzdienstleistungsinstitute (FDI; englisch financial services institutions) sind im Finanzwesen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, ohne dass sie zu den Kreditinstituten gehören.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Unterscheidung zwischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten wird aus GrĂŒnden der Bankenaufsicht vorgenommen. An Finanzdienstleistungsinstitute werden geringere aufsichtsrechtliche Anforderungen gestellt als an Kreditinstitute, die BankgeschĂ€fte betreiben. Erforderlich ist, dass die Finanzdienstleistungen gewerbsmĂ€Ăig betrieben werden, der Betrieb also auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber den Betriebszweck mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.[1]
Finanzdienstleistungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu den Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 12 KWG zÀhlen insbesondere:[2] die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, die Finanzportfolioverwaltung, Teile des Eigenhandels, das Factoring, das Finanzierungsleasing, das SortengeschÀft, die Anlageverwaltung und das eingeschrÀnkte VerwahrgeschÀft.[3]
In § 1 Abs. 1a KWG ist eine abschlieĂende AufzĂ€hlung enthalten:[4][5]
| Vorschrift im KWG | Finanzdienstleistung | Definition |
|---|---|---|
| § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG | Anlagevermittlung | Vermittlung von GeschĂ€ften ĂŒber die Anschaffung und die VerĂ€uĂerung von Finanzinstrumenten |
| § 1 Abs. 1a Nr. 1a | Anlageberatung | Abgabe von persönlichen Empfehlungen ĂŒber Finanzinstrumente an Kunden oder deren Vertreter auf Grundlage der Risikoklasse |
| § 1 Abs. 1a Nr. 1b und 1d KWG | Betrieb eines multilateralen Handelssystems | ein elektronisches Handelssystem, das die Interessen einer Vielzahl von Wirtschaftssubjekten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionĂ€ren Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag ĂŒber den Kauf dieser Finanzinstrumente fĂŒhrt |
| § 1 Abs. 1a Nr. 1c KWG | PlatzierungsgeschĂ€ft | Platzieren von Finanzinstrumenten auf dem Finanzmarkt ohne feste Ăbernahmeverpflichtung |
| § 1 Abs. 1a Nr. 1d KWG | Betrieb eines organisierten Handelssystems | Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenfĂŒhrt, die zu einem Vertrag ĂŒber den Kauf dieser Finanzinstrumente fĂŒhrt |
| § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG | Abschlussvermittlung | Anschaffung und VerĂ€uĂerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen fĂŒr fremde Rechnung |
| § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG | Finanzportfolioverwaltung | Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen fĂŒr andere mit Entscheidungsspielraum |
| § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG | Eigenhandel | nur bestimmte Formen |
| § 1 Abs. 1a Nr. 5 KWG | Drittstaateneinlagenvermittlung | Vermittlung von EinlagengeschĂ€ften mit Unternehmen mit Sitz auĂerhalb des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums |
| § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG | KryptoverwahrgeschĂ€ft | Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen SchlĂŒsseln, die dazu dienen, Kryptowerte fĂŒr andere zu halten, zu speichern oder darĂŒber zu verfĂŒgen |
| § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG | SortengeschÀft | Handel mit Sorten |
| § 1 Abs. 1a Nr. 8 KWG | KryptowertpapierregisterfĂŒhrung | FĂŒhrung des Wertpapierregisters fĂŒr Kryptowerte nach § 16 eWpG |
| § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG | Factoring | laufender Ankauf von Forderungen auf Grundlage von RahmenvertrÀgen |
| § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG | Finanzierungsleasing | Abschluss von FinanzierungsleasingvertrÀgen als Leasinggeber |
| § 1 Abs. 1a Nr. 11 KWG | Anlageverwaltung | Anschaffung und VerĂ€uĂerung von Finanzinstrumenten auĂerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens fĂŒr eine Gemeinschaft von Anlegern, die natĂŒrliche Personen sind; mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente |
| § 1 Abs. 1a Nr. 12 KWG | eingeschrĂ€nktes VerwahrgeschĂ€ft | Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ausschlieĂlich fĂŒr alternative Investmentfonds |
Wird auch nur eine dieser Finanzdienstleistungen dauerhaft betrieben, handelt es sich unwiderlegbar um ein Finanzdienstleistungsinstitut.
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungsinstitute sind bestimmte Rechtsbegriffe. Rechtsgrundlage fĂŒr Finanzdienstleistungsinstitute ist zunĂ€chst die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende KapitaladĂ€quanzverordnung (CRR) (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 ĂŒber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen), die in Art. 95 ff. CRR Anforderungen an die Eigenmittel festlegt, und die Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 ĂŒber Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen. Betreibt ein Unternehmen mindestens eine Finanzdienstleistung, wird es als Finanzdienstleistungsinstitut eingestuft und bedarf einer Banklizenz nach § 32 Abs. 1 KWG. Ausnahmen gelten fĂŒr Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums (§ 53b KWG).
Die Erlaubnis wird an folgende Voraussetzungen geknĂŒpft:
- Eigenkapital
- bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das PlatzierungsgeschÀft betreiben oder Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, wird ein Eigenkapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro verlangt,
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mindestens 125.000 Euro,
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mindestens 730.000 Euro;
- Die GeschĂ€ftsleiter und Inhaber mĂŒssen ZuverlĂ€ssigkeit und fachliche Eignung nachweisen,
- ein tragfÀhiger GeschÀftsplan muss vorgelegt werden.
Vor Erteilung der Banklizenz hat die BaFin die fĂŒr das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
In § 340 Abs. 4 HGB ist festgelegt, dass die Bilanzierungsvorschriften fĂŒr Kreditinstitute auch auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden sind, soweit sie nicht gemÀà § 2 Abs. 6 und Abs. 10 KWG von der Anwendung ausgeschlossen sind. Sondervorschriften bestehen fĂŒr Finanzdienstleistungsinstitute gemÀà § 62 f. PrĂŒfungsberichtsverordnung.
International
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der seit Januar 1999 im Eurosystem bestehende Begriff MonetĂ€re Finanzinstitute (englisch monetary financial institutions, MFI) dient zur Abgrenzung zu den nicht-monetĂ€ren Finanzinstituten. Unter den MFIs wird als Oberbegriff das gesamte Bankensystem einschlieĂlich der Zentralbanken, Bausparkassen, Geldmarktfonds und E-Geld-Instituten zusammengefasst.
In Ăsterreich ist fĂŒr Finanzdienstleistungsinstitute die Bezeichnung Wertpapierfirma ĂŒblich.
Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein zugelassenes Kreditinstitut kann nicht gleichzeitig Finanzdienstleistungsinstitut sein[6], ein Kreditinstitut darf umgekehrt aber Finanzdienstleistungen anbieten.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Hans E. BĂŒschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 2012, S. 398
- â Deutsche Bundesbank vom 26. Juni 2021, Glossar, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute, abgerufen am 16. Oktober 2023
- â Dirk Piekenbrock, Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2010, S. 149 f.
- â Guido Eilenberger, Bankbetriebswirtschaftslehre, 2012, S. 22 f.
- â https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1.html
- â JĂŒrgen Krumnow/Ludwig Gramlich, Gabler Bank-Lexikon: Bank - Börse â Finanzierung, 2000, S. 513