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Gemeines Recht

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Als Gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der FrĂŒhen Neuzeit und der Neuzeit bezeichnet, wie es ab dem frĂŒhen 12. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Daneben hatten die eigenstĂ€ndig entwickelten Rechtstraditionen des gemeindeutschen Rechts, entstanden aus Partikularrechten, insbesondere den EinflĂŒssen des sĂ€chsischen und des frĂ€nkischen Rechts, erhebliche Bedeutung. Als vierte SĂ€ule nahm das Naturrecht (in seinen christlich-konfessionellen AusprĂ€gungen und in der des Vernunftrecht) Einfluss auf die europĂ€ische Rechtskultur.

Gemeines Recht war im Wesentlichen Recht ohne Gesetzgeber. Der romanistisch geprĂ€gte Einfluss auf das Gemeine Recht beruhte vornehmlich auf tradierter Gewohnheit und auf der Praxis einer autonomen Rechtswissenschaft, die sich selbst Deutungshoheit zuschrieb. Gewichtig waren eine herrschende Meinung und der Gerichtsgebrauch. Grundlage waren die Rechtstexte des Corpus iuris civilis in der Form, wie es durch die Glossatoren, die Konsiliatoren, die französischen Humanisten und besonders in Deutschland wĂ€hrend der Zeit des usus modernus rezipiert wurde. In der Weise wurde das Fundament fĂŒr ein kontinentaleuropĂ€isches Zivilrecht geschaffen. Daneben hatten fĂŒr das Gemeine Recht von Anfang an die autoritativen RechtsbĂŒcher der katholischen Kirche Bedeutung (beispielsweise das Decretum Gratiani), ergĂ€nzt um die pĂ€pstliche Rechtsgewalt im spĂ€teren Corpus Iuris Canonici. Die GegensĂ€tzlichkeit aller Rechtsmassen fĂŒhrte zu einer fruchtbaren Rechtsfortbildung.

Ab Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich zunehmend Kritik an der Legitimationsgrundlage des Gemeinen Rechts, denn die schnell sich verĂ€ndernden LebensverhĂ€ltnisse waren in der Fallentscheidung AutoritĂ€ten unterworfen, die darauf nicht reagieren konnten und hĂ€ufig schon lange tot waren. 1806 bĂŒĂŸte das Gemeine Recht seine Grundlage mit dem Untergang des Heiligen Römischen Reichs endgĂŒltig ein. Es drohte in eine Vielzahl kleinteiliger, allein territorial wirksamer Einzelrechte zu zerfallen. Dies unterstĂŒtzten die Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts entstandenen westeuropĂ€ischen Naturrechtskodifikationen (das prALR im Lichte der schnell folgenden Reformen, der CC und das ABGB) noch, gleichwohl galt Gemeines Recht in Deutschland partikular noch bis zum Inkrafttreten des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 fort. Politisch war die Ablösung des Gemeinen Rechts disruptiv, denn der Geist der mittelalterlichen UniversalkrĂ€fte Reich und Kirche wich den aufgeklĂ€rten AutoritĂ€ten SouverĂ€nitĂ€t und Demokratie.

Römisches Recht

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Eine Grundlage des Gemeinen Rechts war das römische Recht. Das römische Imperium hatte, insbesondere in seiner klassischen Zeit, ein hochentwickeltes Recht hervorgebracht. Vornehmlich ĂŒberliefert wurde es mit den spĂ€tantiken Kodizes Justinian I., der das bis dahin geschaffene Recht zusammentragen und modernisieren ließ, um es im spĂ€ter so genannten Corpus iuris civilis (CIC) zu kompilieren.

WĂ€hrend der Zeit der Völkerwanderung gerieten wesentliche Teile des römischen Rechts in Vergessenheit. Mit dem Auffinden der Littera Florentina, der Ă€ltesten Handschrift der Digesten, begann ab dem 12. Jahrhundert eine Aufarbeitung und wissenschaftliche Kommentierung aller wiederentdeckten Handschriften. Von besonderer Bedeutung waren die Arbeiten des Glossators Irnerius daneben die der auf die Glossatoren folgenden Kommentatoren. Jahrhundertelang studierten angehende Juristen in Europa nahezu ausschließlich römisches Recht. Römisches Recht wurde allgemein (= gemein) gelehrt. Die insoweit ausgebildeten Juristen wurden beruflich in den verschiedensten Ämtern tĂ€tig, fĂŒhrten das römische Recht somit in die Rechtspraxis ein. Das hatte zur Folge, dass hergebrachtes Gewohnheitsrecht zurĂŒck und zunehmend verdrĂ€ngt wurde. Dieser „Einsickerungsprozess“ des römischen Rechts in die gewohnheitsrechtlichen Gepflogenheiten der einheimischen Bevölkerungen, wird gemeinhin als Rezeption des römischen Rechts festgehalten. Vornehmlich darf er seiner Anspruchshaltung nach als Verwissenschaftlichungsprozess verstanden werden, primĂ€r sollte er BildungsansprĂŒchen genĂŒgen.[1]

EigentĂŒmlich am Rezeptionsprozess war, dass fremdes Gedankengut ĂŒbernommen und assimiliert wurde. Die FrĂŒhrezeption begann im 12. Jahrhundert im Bereich der kirchlichen Gerichtsbarkeit in der UniversitĂ€t Bologna und erfuhr ihren Höhepunkt im 15. und 16. Jahrhundert. An den französischen und italienischen UniversitĂ€ten entwickelte sich als juristischer Bezugsrahmen der wissenschaftliche Lehranspruch des mos italicus. In Deutschland spiegelt sich die Entwicklung in der Reichskammergerichtsordnung von 1495.[1] Dort waren die Richter angewiesen, nach „des Reiches gemainen Rechten“ zu richten, wenn einzelne Territorien keine besonderen Rechte aufwiesen.[2] Die Rezeption vollzog sich in ganz Kontinentaleuropa, also auch in territorialer Hinsicht allgemein.

Im 17. und 18. Jahrhundert kristallisierte sich dann eine eigenstĂ€ndige deutsche Gemeinrechtswissenschaft heraus. Einheimische Rechtsliteratur und Gewohnheitsrecht schmolzen in die rezipierten Inhalte des römischen Rechts ein. Das moderne Privatrecht war eine Anwendungsweise des Pandektenrechts geworden, die Lesart war die des usus modernus pandectarum. Dieser leitete sich begrifflich aus den Pandekten (lateinisch: Digesten) her, Bestandteil der justinianischen Gesetzgebung des CIC. Die bereits genannten Glossatoren und nach ihnen die Kommentatoren (ĂŒberragende, vornehmlich handelsrechtlich ausgerichtete Vertreter waren: Bartolus und Baldus[2]) der frĂŒh- und mittelrezeptorischen Phase hatten insoweit den NĂ€hrboden und die Grundlagen der Durchdringung und Systematisierung der relevanten Rechtsgebiete bereitet: Abstraktion der Begrifflichkeiten, Definitionen der Rechtsbegriffe und logische Unterscheidbarkeiten.[1]

Kanonisches Recht

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Die zweite Grundlage des Gemeinen Rechtes war das kanonische Recht (= Recht der katholischen Kirche). Die katholische Kirche hatte im Mittelalter und wĂ€hrend der frĂŒhen Neuzeit eine weitreichende Gerichtsbarkeit. Dazu schuf sie sich ein umfangreiches eigenes Kirchenrecht, das zusammengefasst wurde in der Sammlung des Corpus Iuris Canonici. Einige Teile des kanonischen Rechtes wurden aus dem römischen Recht abgeleitet. Die Hauptrechtsquellen des kanonischen Rechtes waren jedoch die Heilige Schrift, die Schriften der KirchenvĂ€ter und pĂ€pstliche Dekretale. Dadurch unterschied sich das kanonische Recht in zentralen Punkten vom römischen Recht, ein Beispiel ist der Grundsatz pacta sunt servanda.

Im Laufe der Jahrhunderte entwickelten sich das kanonische und das rezipierte römische Recht auseinander. Dies geschah insbesondere dadurch, dass das kanonische Recht durch PĂ€pste weiterentwickelt wurde und in Gerichten angewandt wurde, wĂ€hrend das römische Recht ĂŒber viele Jahrhunderte oft rein akademischer Natur war.[3] Der Vorteil der kirchlichen Gerichte war zudem, dass ihre Urteile, im Gegensatz zu weltlichen Gerichten im gesamten Alten Reich vollstreckt wurden.[4] Dieses kanonische Recht wurde an allen UniversitĂ€ten Europas mit einer juristischen FakultĂ€t parallel zum römischen Recht gelehrt. Angehende Juristen konnten entweder kanonisches Recht oder römisches Recht oder beide Rechte studieren. Der Unterricht in beiden Rechtsgebieten erfolgte europaweit, somit allgemein.

Auch heute hat die katholische Kirche noch eine eigenstÀndige Gerichtsbarkeit, jedoch sind ihre Kompetenzen deutlich eingegrenzt und beschrÀnken sich auf kircheninterne Angelegenheiten sowie auf das VerhÀltnis von Kirchenmitgliedern zur Kirche (zum Beispiel bei der Annullierung einer gescheiterten Ehe, um nach der Scheidung eine kirchliche Wiederverheiratung zu ermöglichen).

Örtliches Gewohnheitsrecht

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Den systematischen Gegenspieler zum allgemein gĂŒltigen gemeinen Recht bildete das örtliche Gewohnheitsrecht. Anders als das römische Recht und anders als das kanonische Recht, war es nicht schriftlich niedergelegt. Es entstand durch gelebte RechtsĂŒberzeugung (longa consuetudo; opinio necessitatis). Die unterschiedlichen und vielen Regionen in Europa unterhielten unterschiedliche und viele Gewohnheitsrechte. Ein einheitliches Gewohnheitsrecht gab es folglich nicht. Erschwerend kam hinzu, dass es je nach LokalitĂ€t gebunden, dem gemeinen römischen Recht grundsĂ€tzlich vorging. Gemeines Recht galt subsidiĂ€r. In der Praxis kehrte sich dies oft um, denn die Geltung des deutschrechtlichen Gewohnheitsrechts musste von demjenigen, der sich darauf berief, bewiesen werden. Unmöglich war das anhand eines schriftlichen Nachweises. Somit erwarb das gemeine römische Recht meist den Vorrang, da es nicht bewiesen werden musste.

Wie bereits dargestellt, wurde das gemeine Recht zunĂ€chst wissenschaftlich an den UniversitĂ€ten gelehrt. Die Kirche wandte das kanonische Recht schon immer an. Im weltlichen Bereich hingegen wurde jahrhundertelang Gewohnheitsrecht angewandt (und nicht das in den UniversitĂ€ten gelehrte gemeine Recht). Erst in einem Jahrhunderte andauernden Prozess gelang es den studierten Juristen, das gemeine Recht in die Rechtspraxis zu tragen. Ein Meilenstein hierfĂŒr war das 1495 geschaffene Reichskammergericht, das damals höchste Gericht im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es hatte seine Urteile grundsĂ€tzlich nach gemeinem Recht (dem römisch-kanonischen) zu fĂ€llen und bestenfalls in AusnahmefĂ€llen aufgrund der GrundsĂ€tze der Rechtsgewohnheit, bei dem Beweismittel von den Prozessparteien vorzubringen waren. Bei diesem Gericht drang das gemeine Recht schleichend in die Rechtspraxis ein. In einigen Teilen Europas, wie Italien und SĂŒdfrankreich, geschah dies frĂŒher, in anderen wiederum spĂ€ter, so in Deutschland. LĂ€nder wie England verweigerten sich einer Rezeption und entwickelten stattdessen einheimisches Recht weiter.[2] Ab etwa dem 16. Jahrhundert hatte das gemeine Recht das Gerichtsprozesswesen Europas im Wesentlichen durchdrungen, abgesehen insoweit vom englischen Common Law.

ZurĂŒckdrĂ€ngung des Gemeinen Rechts und die großen Naturrechtskodifikationen

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RĂ€umlicher Geltungsbereich des Gemeinen Rechts (blau) im Deutschen Reich zum Ende des 19. Jh.

Ab dem 16. Jahrhundert entstanden Gegentendenzen. Die lokalen Rechtsgewohnheiten wurden wieder verstĂ€rkt in den Blick genommen und es wurde versucht sie mit dem gemeinen Recht in Einklang zu bringen. Als die hinterlassenen Arbeiten der (Post-)Glossatoren zum Corpus iuris civilis und dieser selbst der wissenschaftlichen Überarbeitung unterzogen wurden, entwickelten sich unterschiedliche Neigungen. Die Franzosen prĂ€gten das ius commune in der ihnen eigenen Weise als römisch-französisches Gemeinrecht, hollĂ€ndisches Gemeinrecht bekam seine eigene Note und auch die anderen Regionen entwickelten SpezifitĂ€ten. Eine dominante Stellung nahm das ius romano-germanicum im Rechtssystem ein, das römisch-deutsche Recht. Innerhalb der unterschiedlichen PrĂ€gungen herrschte der Grundbestand des gemeinen Rechts vor.

In der Folgezeit zersplitterte das gemeine Recht zusehends, befördert durch den einziehenden Cartesianismus. Vornehmlich wĂ€hrend des 18. und 19. Jahrhunderts unterzogen Rechtsgelehrte die bestehenden Regeln einer grundlegenden Revision im Geiste der AufklĂ€rung. Neue Maximen erforderten ein Umdenken. Einen gemeinsamen operativen Nenner fand man im rationalistischen Naturrecht. Die Regelwerke wurden dem Vernunftdenken unterworfen. Erste ReprĂ€sentanten des Vernunftrechts waren allen voran Hugo Grotius, Samuel von Pufendorf und Christian Wolff. Sie reflektierten ĂŒber rechtsphilosophische und rechtssystematische AnsĂ€tze und sĂ€kularisierten die Grundlagen. Jedoch bedeutete dies keine absolute Abkehr vom christlichen Gottesgedanken. So beschrieb Grotius, dass die Vernunft eine Konsequenz aus Gottes Existenz ist.[5] Ebenso existierten neben diesen vernunftrechtlichen AnsĂ€tzen die Entwicklungen der Schule von Salamanca, die insbesondere fĂŒr die katholischen Gebiete relevant wurden. Insbesondere ihre AusfĂŒhrungen zum katholischen Naturrecht, dem Völkerrecht und dem Handel beeinflussten das gemeine Recht.

Einen ebenso wirksamen Einfluss ĂŒbten die Arbeiten der Historischen Rechtsschule aus.[6] Lebhaft wurde die Notwendigkeit der Schaffung positiven Rechts diskutiert. Dies fĂŒhrte dazu, dass einzelne LĂ€nder Kodifikationen schufen, die die Besonderheit aufwiesen, dass sie jeweils eine nationale Dimension (ius patrium) ausmachte (Territorialisierung des Rechts). Das supranationale Gemeinschaftsrecht baute noch auf den alten logischen Grundlagen auf („so steht es im CIC!“), zunehmend weniger wurde diese BegrĂŒndungsstruktur allerdings anerkannt. Gleichwohl wurden die gemeinrechtlichen Grundlagen noch vermittelt, so etwa vom Deutschen Johann Gottlieb Heineccius. An den UniversitĂ€ten wurde das nationale Recht anfĂ€nglich noch widerstrebend gelehrt, was sich allerdings legte.[7]

Parallel zu den Entwicklungen entstanden bedeutende naturrechtliche GesetzbĂŒcher. Sie waren teils mehr, teils weniger vom ĂŒberkommenen (rezipierten) römischen Recht getragen. Als bedeutendstes Werk wird in der Rechtsgeschichte der französische Code civil aus dem Jahr 1804 hervorgehoben. Der Code wird als modernstes Gesetzbuch der Zeit betrachtet, weil er die revolutionĂ€ren Gesellschaftsformate verinnerlichte, so insbesondere den wirtschaftlich durchgreifenden Liberalismus. Beachtung fand auch der hohe juristische Abstraktionsgrad bei den Gesetzesformulierungen (in Abkehr zur frĂŒheren kasuistischen Methodik). Bereits 1794 war das preußische Landrecht (ALR) entstanden. Sprachlich noch behĂ€big und restauratorisch geprĂ€gt, interpretierte das stĂ€ndische Landrecht gleichwohl ZĂŒge des auflebenden Geistes des aufgeklĂ€rten Vernunftrechts. Moderner erwies sich die österreichische Kodifikation des Allgemeinen bĂŒrgerlichen Gesetzbuches (ABGB) aus dem Jahr 1811. Als spĂ€te Geburt dieser Entwicklung ist noch das deutsche BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB) zu nennen.[8]

Nachdem das ius commune durch die Bindung an nationale GesetzbĂŒcher als â€žĂŒbernationales Recht“ verloren gegangen („entpositiviert“[9] worden) war, etablierte sich ab den 1820er Jahren – vornehmlich von Deutschland, Frankreich und Belgien ausgehend – eine neue Disziplin, die vergleichende Rechtswissenschaft. Es galt nunmehr auslĂ€ndische Rechte zu studieren, der erweiterte Rechtsunterricht wurde zunehmend in die Studienprogramme aufgenommen.[10][11]

Heute gibt es nur noch wenige Gebiete, wo das gemeine Recht in Geltung ist. Als die letzten Gebiete lassen sich vielleicht Andorra, San Marino und (allerdings mit großen Vorbehalten) die römisch-hollĂ€ndischen Mischrechtsordnungen (vgl. SĂŒdafrika, Sri Lanka) nennen. In den Letzten kam das gemeine Recht durch niederlĂ€ndische Entdecker und Kolonialherren nach SĂŒdafrika. SpĂ€ter verdrĂ€ngte Großbritannien die HollĂ€nder und setzte teils ihr Common Law in Kraft, das das römisch-hollĂ€ndische Recht (afrik. Romeins-Hollandse reg, engl. Roman-Dutch law) ĂŒberlagerte und verĂ€nderte. Heute besteht in SĂŒdafrika ein Mischsystem aus gemeinem Recht und Common Law, wobei das Common Law das gemeine Recht ĂŒberlagert.

Seit 1979 wird die gemeinsame Tradition des ius commune in Kontinentaleuropa als eine mögliche Grundlage fĂŒr ein EuropĂ€isches Privatrecht diskutiert.[12]

Abgrenzung zum Common Law

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Das Common Law, das Recht des angloamerikanischen Rechtskreises, kann ebenfalls wörtlich als „gemeines Recht“ ĂŒbersetzt werden, da das englische common auf das altfranzösische/lateinische commune zurĂŒckgeht, welchem das deutsche gemein etymologisch und in seiner Bedeutung entspricht. Das Common Law ist jedoch ein separates Rechtssystem, das sich weitgehend unabhĂ€ngig von dem römisch-kanonisch geprĂ€gten gemeinen Recht Kontinentaleuropas entwickelte und nicht mit diesem zu verwechseln ist. Die Bezeichnung „gemeines Recht“ fĂŒr Common Law ist daher auch eine FehlĂŒbersetzung und ungebrĂ€uchlich; stattdessen wird dieses Rechtssystem auch im Deutschen ĂŒberwiegend als „Common Law“ bezeichnet.

Einzelnachweise

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  1. 1 2 3 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-BĂŒcher) ISBN 3-205-07171-9, S. 62–64.
  2. 1 2 3 Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). C.H.Beck, MĂŒnchen 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 118–122 ff.
  3. ↑ Wolfgang Kunkel, in: ZRG (Romanistische Abteilung), Band 71 (1954) S. 517, Fn. 15.
  4. ↑ Steffen Schlinker: Rechtsgeschichte (Reihe: Juristische KurzlehrbĂŒcher). C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung MĂŒnchen 2021. ISBN 978-3-406-77616-8. S. 112; O. F. Robinson, T. D. Fergus, W. M. Gordon: European Legal History, 2. Auflage, 1994. S. 72.
  5. ↑ Frank Grunert: NormbegrĂŒndung und politische LegitimitĂ€t, zur Rechts- und Staatsphilosophie der deutschen FrĂŒhaufklĂ€rung, TĂŒbingen 2000, S. 85.
  6. ↑ Vgl. zu den Diskussionen um die Legitimationsgrundlage des Gemeinen Rechts nach 1800, Hans-Peter Haferkamp: Georg Friedrich Puchta und die ‚Begriffsjurisprudenz‘. Frankfurt am Main, 2004, S. 146 ff.; zu den Ă€lteren Traditionen, Roy GarrĂ©: Das Gewohnheitsrecht in der Rechtsquellen- und Methodenlehre des spĂ€ten ius commune in Italien (16.-18. Jahrhundert). Frankfurt am Main 2005.
  7. ↑ Helmut Coing verweist auf französische Quellen, wonach Portalis noch angehalten worden sei, nicht Cicero, sondern Bartolus zu studieren (S. 14).
  8. ↑ Helmut Coing: EuropĂ€isches Privatrecht 1800–1914, MĂŒnchen 1989. § 4 III, S. 14–15.
  9. ↑ Tomasz Giaro: Römisches Recht, Romanistik und Rechtsraum Europa. In: Ius Commune, hrsg. von Dieter Simon und Michael Stolleis, Band 22. Vittorio Klostermann Frankfurt a. M. 1995. S. 1–16 (13).
  10. ↑ Helmut Coing: EuropĂ€isches Privatrecht 1800–1914, MĂŒnchen 1989. § 8 I, S. 56 f.
  11. ↑ Max Rheinstein: EinfĂŒhrung in die Rechtsvergleichung I. Köln 1971 (zweiter Teil).
  12. ↑ Konrad Zweigert, Hein Kötz: EinfĂŒhrung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts. 3. Auflage, Mohr, TĂŒbingen 1996, S. 28, mit weiteren Nachweisen.