Grundhold
Als Grundholde wurden im Mittelalter Bauern bezeichnet, die auĂerhalb des Fronhofes auf eigenen Bauernhöfen arbeiteten, aber Abgaben an den Grundherren leisten mussten. Eine Ă€hnliche Bezeichnung ist Hufner.
Sie waren wie die Hörigen zwar nicht gĂ€nzlich unfrei, aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn durch ihre bĂ€uerliche Dienst- und Zinspflicht in ihrer Freiheit beschrĂ€nkt (siehe dazu auch Leibeigenschaft). Im Gegensatz zu den Hörigen durften sie aber auch Grundbesitz erwerben und darĂŒber verfĂŒgen. Meist ging jedoch die Arbeit auf dem Fronhof vor und so waren es oft die Familienmitglieder, welche den eigenen Grund und Boden bestellen mussten. Anders als der AckerbĂŒrger besaĂ der Grundhold kein BĂŒrgerrecht einer Stadt und war viel stĂ€rker durch Frondienste belastet.
Das Wort âHoldeâ bedeutete Untertan, insbesondere eine Person, die wegen ihrer GrundstĂŒcke gewisse Verpflichtungen einem anderen gegenĂŒber hat, wie z. B. Treue, Gehorsam, Dienstleistungen und Abgaben.[1] Mit Holden, ab dem 15. Jahrhundert mit Grundholden, wurden Bauern bezeichnet, die ihren Grund und Boden â oft als Erblehen â gegen das Leisten von Abgaben in Geld- oder Naturalienform erhalten hatten.[2] Diese Bauern waren vom Grundbesitzer abhĂ€ngig und wurden teilweise zusammen mit ihrem Besitz von ihm verkauft.[3]
Siehe auch
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[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Grund-Holde. In: Johann Georg KrĂŒnitz (Hrsg.): Oeconomische EncyclopĂ€die. Band 20. Berlin 1780, S. 283 (kruenitz1.uni-trier.de).
- â Grundholde, m. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 9: GreanderâGymnastik â (IV, 1. Abteilung, Teil 6). S. Hirzel, Leipzig 1935, Sp. 829 (woerterbuchnetz.de).
- â Brockhaus Konversationslexikon. Band 8. Leipzig / Berlin / Wien 1902, S. 453.