Inwohner
Inwohner (< mhd. inwoner; auch Inman(n), Plural Inleute, < mhd. inman, inliute findet sich) ist eine Bezeichnung mit regional unterschiedlicher Bedeutung. In vielen Gegenden, z. B. in SĂŒddeutschland, in Sachsen und in Ăsterreich, wurden damit im Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit Bewohner einer Stadt bezeichnet, die kein Haus- oder Grundeigentum und damit nicht das BĂŒrgerrecht besaĂen.[1] Ăhnliche Bedeutungen sind mit dem Begriff des Insten (âEinmieterâ, < mnd. insate, insete âInsasseâ) oder Instmanns, Plural Instleute (mnd. instlude) verbunden. Ein weiterer Begriff mit seit dem 17. Jahrhundert ungefĂ€hr entsprechendem Bedeutungsspektrum ist derjenige des Einliegers (< mhd. inliger, inlĂ«ger, mnd. inligger, inlegher, diese Formen aber noch mit abweichender Bedeutung) fĂŒr weitgehend grundbesitzlose Tagelöhner.[2]
Der Begriff des Inwohners ist von dem des Hausgenossen zu unterscheiden; unter diesem werden Personen verstanden, die zu dem Hausherrn entweder in einem familienrechtlichen VerhÀltnis stehen (Ehegatten, Kinder, Tanten) oder als Dienstboten (MÀgde, Knechte) von diesem abhÀngig sind.[3]
Regionale Begriffsvarianten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Mecklenburg bezeichnete man Bewohner der StĂ€dte ohne BĂŒrgereigenschaft oder besondere Privilegien als Einwohner oder Einlieger, wobei das altmecklenburgische Landrecht dem BĂŒrger lediglich einen Hauptnahrungserwerb in Handel, Handwerk oder Gewerbe zubilligte. Aus diesem Grund bildeten sich handwerksĂ€hnliche Sonderformen auch fĂŒr diejenigen (Acker-)BĂŒrger heraus, die im Vollerwerb Landwirtschaft auf stĂ€dtischem Areal betrieben. Ihre Zahl blieb jedoch in der Gewerbestatistik aller mecklenburgischen LandstĂ€dte nachrangig.
Instleute in Nord- und Nordostdeutschland waren vertraglich an einen GrundeigentĂŒmer gebundene Tagelöhner, die fĂŒr Wohnung, Geld- und Naturallohn arbeiteten. Sie mussten eine zweite Arbeitskraft (den âScharwerkerâ) stellen und fungierten so als eine Art Subunternehmer.[4]
In SĂŒdwestsachsen war es um 1700 in manchen Orten sogar ĂŒblich, von âbegĂŒterten Inwohnernâ zu sprechen, womit Vollbauern gemeint sein konnten und auch andere Dorfbewohner mit Haus- und Hofbesitz, in StĂ€dten ebenfalls Hausbesitzer. In diesem Gebiet und im Vogtland wechselt dieser Gebrauch von âInwohnerâ spĂ€ter mit Einwohner, ganz im Sinne des heutigen Begriffes, d. h. jeder beliebige Bewohner eines Ortes.
In Slowenien wurden Inwohner (sogenannte osabeniki) als ArbeitskrÀfte in Weinbergen angesiedelt.[5]
In diesem Zusammenhang sind auch die in der Schweiz gebrĂ€uchlichen Bezeichnungen Beiwohner, Beisasse, medewohner und non-positus zu erwĂ€hnen, die darauf abstellen, dass diese Einwohner einer Gemeinde nicht das volle BĂŒrgerrecht besitzen, aber durch das Beisassenrecht gewisse Rechte und Verpflichtungen haben. Diese Beisassen können durchaus finanziell bedeutende Personen sein.
Rechte und Pflichten eines Inwohners
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Mittelalter und in der frĂŒhen Neuzeit wurden zumeist besitzlose Bewohner einer Stadt, die nicht das BĂŒrgerrecht hatten, Inwohner genannt. Diese mussten sich als Tagelöhner bei einer Herrschaft oder einem Betrieb (etwa einer Brauerei) â ohne dort fest angestellt zu sein â ihren Lebensunterhalt erwerben.
Bei Heiraten von Inwohnern mussten in Bezug auf die ZustÀndigkeit von Geistlichen besondere Regeln beachtet werden, da der Wohnort nicht durch Haus- oder Grundbesitz festgelegt war.[6]
In den regionalen ThaidingÂordnungen werden die Verpflichtungen, denen ein Inman und dessen Hausherr (Wirth) nachkommen muss, genannt. Dem Lustenfeldener Urbar von 1635 sind beispielsweise folgende Verpflichtungen zu entnehmen:[7] Jeder Untertan war verpflichtet, spĂ€testens nach 14 Tagen mit einer aufgenommenen Person bei der Herrschaft zu erscheinen, diese Person einschreiben zu lassen und dafĂŒr eine BĂŒrgschaft zu ĂŒbernehmen. War der Inman frĂŒher einer anderen Obrigkeit unterstellt, musste er von dort seinen letzten Abschied mitbringen und dann der Herrschaft das AngelĂŒb leisten. Dieses war mit der Zahlung eines Auffahrtgeldes verbunden (damals acht Kreuzer). Nach dem Einzug bei dem Hauswirt mussten jedes Jahr zwei Schillinge Steuer und ein Gulden Robotgeld gereicht werden. Wurden diese Abgaben nicht rechtzeitig bezahlt, so hatte der Hausherr dafĂŒr einzustehen. Wenn der Inmann auszog, so hatte er um Streichung anzusuchen und ein Abfahrtgeld zu zahlen. Dieses entfiel, wenn der Inmann innerhalb der Herrschaft verblieb. Wurde der Auszug verschwiegen, so machten sich sowohl der Inmann wie auch der Hauswirt strafbar. Verboten war die Aufnahme eines DienstbotenverhĂ€ltnisses zum Schein und somit die Verschleierung des InmanverhĂ€ltnisses. Verstarb ein Inman, so mussten fĂŒr ihn verschiedene Taxen aus seinem Nachlass bezahlt werden (Fallfreigeld, Teilspruchgeld, Spitalkosten, Pfleger-, Schreiber- und Amtmanntaxe). Hingegen waren die Inleute in der Regel von den landesfĂŒrstlichen Abgaben befreit (Landsteuer, RĂŒstgeld etc.).
ErwĂ€hnenswert ist in diesem österreichischen Beispiel die Zunahme der InmanverhĂ€ltnisse im 17. und 18. Jahrhundert, was in Linz sogar zur Errichtung von MiethĂ€usern mit mehreren Wohnparteien fĂŒhrte. Durch diese ZuzĂŒge bildete sich bereits im vorindustriellen Zeitalter im stĂ€dtischen Bereich ein stĂ€dtisches Proletariat heraus.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Franz Wilflingseder: Geschichte der Herrschaft Lustenfelden bei Linz (Kaplanhof). (= Sonderpublikationen zur Linzer Stadtgeschichte). Buchverlag der Demokratischen Druck- und Verlags-Gesellschaft, Linz 1952, S. 102â105.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Friderich von Flerssheim: Weisthum und Gerichtsordnung der Gemeinde Ellerstadt vom Jahr 1555. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung fĂŒr Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung. Band 3.1, 1882, S. 199â223 (degruyter.com).
- â Meyers GroĂes Konversations-Lexikon. Band 5, 1905, Einlieger, S. 461 (zeno.org).
- â Michael Mitterauer: Familie und Arbeitsteilung. Historischvergleichende Studien. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar 1992, Inwohner â Problem der Familienzugehörigkeit, S. 198 (archive.org [PDF]).
- â Meyers GroĂes Konversations-Lexikon. Band 9, 1905, Instleute, S. 876 (zeno.org).
- â Method Dolenc: Die niedere Volksgerichtbarkeit unter den Slovenen von Ende des 16. bis Anfang des 19. Jahrhunderts. In: JahrbĂŒcher fĂŒr Kultur und Geschichte der Slaven. Neue Folge. Band 5, Nr. 3, 1929, S. 299â368, JSTOR:41039938.
- â Johann N. Schneid: Das Brautexamen, die Eheeinsegnung, die Jubelehe und das Verfahren der katholischen Kirche bei Aufnahme eines fremden Religionsgenossen in ihre Gesellschaft. Ein Hilfsbuch zunĂ€chst fĂŒr angehende Geistliche und Seelensorger. Mit einer Zugabe von Tauf- und Leichenreden. G. Joseph Manz, Regensburg/Landshut, 1835, S. 10 (google.co.uk).
- â Franz Wilflingseder, 1952, S. 103â105.