Oktoberreformen

Die Oktoberreformen bestanden aus mehreren Verfassungs- und GesetzesÀnderungen, durch die das Deutsche Kaiserreich am Ende des Ersten Weltkriegs in eine parlamentarische Monarchie umgewandelt wurde. Insbesondere machten die Reformen, die am 28. Oktober 1918 in Kraft traten, das Amt des Reichskanzlers auch vom Vertrauen des Reichstags abhÀngig, statt wie bis dahin allein von dem des Kaisers.
Bereits 1917 erfolgten erste Schritte in Richtung einer Parlamentarisierung der Reichsverfassung von 1871, als Vertreter demokratischer Parteien in die Reichsleitung eintraten. Der Grund fĂŒr die noch weiter reichende Oktoberreform war die sich abzeichnende Kriegsniederlage Deutschlands. Die Oberste Heeresleitung unter den GenerĂ€len Hindenburg und Ludendorff, in deren HĂ€nden damals die tatsĂ€chliche Macht lag, erhofften sich von einer Demokratisierung des Reichs bessere Friedensbedingungen von Seiten der Kriegsgegner.
UnterstĂŒtzt wurden die Reformen von den Mehrheitssozialdemokraten, dem katholischen Zentrum, der linksliberalen Fortschrittlichen Volkspartei und den Nationalliberalen. Sie alle stĂŒtzten auch das letzte noch vom Kaiser Anfang Oktober 1918 ernannte Kabinett Baden. Gegen die Reformen stimmten die Konservativen und die UnabhĂ€ngigen Sozialdemokraten. Ersteren gingen die Reformen zu weit, letzteren nicht weit genug, zumal die Wahlreform im Reich und in PreuĂen noch nicht abgeschlossen war.
Die Reformen kamen jedoch zu spĂ€t, um noch eine Wirkung zugunsten der Monarchie zu entfalten. Die bald darauf ausbrechende Novemberrevolution ging ĂŒber sie hinweg: Am 9. November kam es zur Ausrufung der Republik und wenig spĂ€ter zur formellen Abdankung Wilhelms II. Der letzte kaiserliche Reichskanzler, Prinz Max von Baden, ĂŒbertrug die RegierungsgeschĂ€fte dem Sozialdemokraten Friedrich Ebert. Im Sommer 1919 löste die demokratische und republikanische Weimarer Verfassung endgĂŒltig die Bismarcksche Reichsverfassung ab.
Ausgangslage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Politisches System des Kaiserreichs
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Das 1867/1871 gegrĂŒndete Kaiserreich war laut Verfassung ein föderal organisierter FĂŒrstenbund, dessen PrĂ€sidium der König von PreuĂen innehatte. Als Staatsoberhaupt trug er den Titel Deutscher Kaiser. Zudem war er Oberbefehlshaber von Heer und Marine. Weitere Verfassungsorgane waren der Bundesrat als Vertretung der Bundesstaaten sowie der Reichstag, dessen Abgeordnete nach dem allgemeinen, gleichen und geheimen MĂ€nnerwahlrecht bestimmt wurden. Die RegierungsgeschĂ€fte fĂŒhrte der Reichskanzler, der jedoch nicht dem Parlament, sondern allein dem Kaiser verantwortlich war. Die meist als Reichsleitung bezeichnete Regierung war kein klassisches Kabinett mit verantwortlichen Ressortministern, sondern bestand aus dem vom Kaiser ernannten Kanzler und StaatssekretĂ€ren, die ReichsĂ€mtern vorstanden. Erst seit dem Stellvertretungsgesetz von 1878 konnte ein StaatssekretĂ€r begrenzt eigenverantwortlich handeln.
Das Parlament, der Reichstag, hatte erhebliche Kompetenzen. Nur der Reichstag und der Bundesrat konnten Gesetze vorschlagen. Um Rechtskraft zu erlangen, bedurfte wie international nicht unĂŒblich jeder Vorschlag der Zustimmung beider Organe. Eine wesentliche Machtbefugnis des Reichstags war das Bewilligungsrecht fĂŒr den Staatshaushalt. Ăber dessen gröĂten Posten, die MilitĂ€rausgaben, durfte er jedoch im Rahmen des sogenannten Septennats nur en bloc fĂŒr einen Zeitraum von sieben Jahren abstimmen. So konnte der Reichstag auch das parlamentarische Kontrollrecht ĂŒber Heer und Marine nur eingeschrĂ€nkt ausĂŒben.
Erster Weltkrieg
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Als 1914 der Erste Weltkrieg begann, unterstĂŒtzten die Fraktionen des Reichstags die KriegsfĂŒhrung, auch die stets oppositionelle Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Doch im Verlauf des Krieges sank die Bereitschaft, der kaiserlichen Politik zu folgen. Im Juli 1917 verabschiedete die Reichstagsmehrheit eine Friedensresolution, in der ein rascher VerstĂ€ndigungsfrieden angestrebt wurde. Zwar gelang es nicht, die Reichsleitung zu einer Ănderung ihrer Politik zu bewegen, doch diejenigen Fraktionen, die hinter der Resolution standen, arbeiteten in der Folge weiter zusammen. Ihr Forum fĂŒr die Zusammenarbeit hieĂ Interfraktioneller Ausschuss (IFA) und Ă€hnelte bereits einer Koalition. AuĂer den Sozialdemokraten gehörten dazu die katholische Zentrumspartei und die linksliberale Fortschrittliche Volkspartei.
In der zweiten JahreshĂ€lfte 1918 spitzte sich die Lage fĂŒr Deutschland zu. Zwar hatte das Reich noch im MĂ€rz 1918 im Osten zu seinen Bedingungen Frieden schlieĂen können, doch brach die deutsche Front im Westen im August zusammen. Dies lag unter anderem am Eingreifen US-amerikanischer Truppen in die KĂ€mpfe und der zunehmenden KriegsmĂŒdigkeit der deutschen Truppen. Ende September sprachen sich die militĂ€rischen FĂŒhrer Paul von Hindenburg und Erich Ludendorff dafĂŒr aus, Abgeordnete der Parteien des IFA in die Reichsleitung zu berufen, die sich dann um einen gĂŒnstigen Friedensschluss bemĂŒhen sollten. Man ging davon aus, dass die USA eher mit einer neuen Reichsleitung verhandeln wĂŒrden. Hierdurch sah man auch die Chance, die Verantwortung fĂŒr einen schlechten Frieden diesen Parteien zuschieben zu können.
Max von Baden war ein parteiloser groĂherzoglicher Prinz, er galt aber als liberal und wurde am 3. Oktober 1918 zum Reichskanzler ernannt. StaatssekretĂ€re waren, wie bereits unter dessen VorgĂ€nger Georg Graf von Hertling, teilweise Politiker der Parteien, diesmal auch von der SPD. Prinz Max erwirkte beim Kaiser die Entlassung Ludendorffs und die Einstellung des uneingeschrĂ€nkten U-Boot-Kriegs, aber die USA erwarteten eine weitergehende Demokratisierung des Reiches.
Verabschiedung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die beiden Regierungsvorlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]UnterstaatssekretĂ€r Lewald im Reichsamt des Innern (Innenministerium) hatte zunĂ€chst am 3. Oktober eine Reformvorlage gefertigt, die nur wenig am politischen System verĂ€ndert hĂ€tte. In der Verfassung wĂ€re Art. 21 Abs. 2 gestrichen worden, so dass ein Abgeordneter ein Reichs- oder anderes Staatsamt ĂŒbernehmen konnte, ohne sein Mandat als Abgeordneter zu verlieren. Das Stellvertretergesetz wĂ€re so geĂ€ndert worden, dass ein Stellvertreter des Reichskanzlers kein Mitglied des Bundesrats wurde. Der Bundesrat stimmte dem Entwurf zu, der Reichskanzler leitete ihn am 10. Oktober dem Reichstag zu.[2]
Die auĂenpolitische Entwicklung ging weiter, und man wollte die deutschen Friedensverhandler dadurch unterstĂŒtzen, dass der Reichstag bei KriegserklĂ€rungen und FriedensschlĂŒssen formell mitentschied. Art. 11 der Verfassung sollte daher neue AbsĂ€tze erhalten, sodass nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Reichstag KriegserklĂ€rungen zustimmen musste (Absatz 2) und dass FriedensschlĂŒssen Bundesrat und Reichstag zustimmen mussten (Absatz 3). Am 15. Oktober nahm der Bundesrat diese Vorlage an. Allerdings beschwerten sich einige deutsche Einzelstaatsregierungen ĂŒber den zeitlichen Druck, manche lieĂen daher keine Stimmabgabe ins Protokoll schreiben.[3]
Einige Bundesratsmitglieder protestierten dagegen, dass Reichskanzler Max von Baden in der nĂ€chsten Sitzung des Reichstags ankĂŒndigen wollte, eine Vorlage fĂŒr die parlamentarische Verantwortlichkeit einbringen zu wollen. Dies hĂ€tte die Entmachtung des Bundesrats bedeutet. Wegen des Widerstands aus den Einzelstaaten verschob Max von Baden seinen Plan bis zum 22. Oktober.[4]
Der IFA war in seiner Sitzung vom 17. Oktober einmĂŒtig gegen die beiden Vorlagen, da sie die Parlamentarisierung nicht entscheidend vorantrieben. Seiner Meinung nach mĂŒsse sowohl der Reichskanzler dem Parlament verantwortlich sein als auch die militĂ€rische der zivilen Macht untergeordnet werden. Die Fraktionen protestierten aber noch nicht deswegen.[5]
Reichstagsrede des Reichskanzlers und Antrag der Fraktionen
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Am 22. Oktober legte sich Max von Baden im Reichstag noch nicht auf die formelle Verantwortlichkeit des Kanzlers gegenĂŒber dem Parlament fest. Er sagte nur, ein Kanzler oder StaatssekretĂ€r könne selbstverstĂ€ndlich ohne Vertrauen der Reichstagsmehrheit nicht im Amt bleiben. Deutschland solle aber nicht zu Regierungsformen greifen, die nicht der Tradition des Landes entsprĂ€chen. Wohl kĂŒndigte er eine Vorlage an, der zufolge es kĂŒnftig ein Staatsgerichtshof ahnden werde, wenn der Leiter der RegierungsgeschĂ€fte verfassungswidrig handele. Die Redner der Mehrheitsfraktionen allerdings forderten formelle Verfassungsnormen fĂŒr den Ăbergang zum parlamentarischen Regierungssystem.[6]
Ein entsprechender Entwurf der Mehrheitsfraktionen wurde dann von der Reichsleitung ĂŒbernommen und ĂŒberarbeitet. Das Resultat brachten die Fraktionen am 26. Oktober als Initiativantrag ein. So brauchte man nicht den Bundesrat einzuschalten, da der Antrag nicht als Regierungsantrag galt (obgleich er dies der Sache nach war). Vom Standpunkt der GeschĂ€ftsordnung war es ebenfalls fragwĂŒrdig, dass der Antrag in der dritten Lesung zu den Regierungsvorlagen gestellt wurde, obwohl dort nur AbĂ€nderungsantrĂ€ge eingebracht werden durften. EinsprĂŒche der Opposition wurden von der Reichstagsmehrheit ĂŒberstimmt. Die Konservativen sahen in den VorschlĂ€gen den Weg radikaler Demokratisierung und die UnabhĂ€ngigen Sozialdemokraten nur einen Flicken auf dem militaristischen Mantel.[7]
Wie in Vorwegnahme des neuen Systems sprach der Reichstag dem Reichskanzler am 24. Oktober das Vertrauen formell aus. DafĂŒr stimmten die Mehrheitsfraktionen mit 193 gegen 52 Stimmen der Konservativen und der UnabhĂ€ngigen Sozialdemokraten, 23 Abgeordnete (Deutsche Fraktion, Polen, Elsass-Lothringer) enthielten sich.[8] Die Regierungsvorlagen in der vom Reichstag verĂ€nderten Fassung wurden am 25. und 26. Oktober von der Reichstagsmehrheit angenommen; dies wurden ĂŒbrigens die letzten beiden Sitzungen des 1912 gewĂ€hlten Reichstags. Am 28. Oktober stimmte ihnen der Bundesrat zu, und am gleichen Tag traten sie nach kaiserlicher Ausfertigung und VerkĂŒndung in Kraft.[9]
Kaiser Wilhelm II. wollte gleich am 28. Oktober durch einen kaiserlichen Erlass den Reformgesetzen seinen eigenen Sinn mitgeben. Durch die Ăbertragung grundlegender Rechte vom Kaiser an das Volk sei eine Verfassungsepoche abgeschlossen, die dem Volk groĂe Leistungen etwa in den vier Kriegsjahren ermöglicht habe. Der Kaiser trete den BeschlĂŒssen des Reichstags bei. Der Reichskanzler aber verzögerte die Veröffentlichung, sodass die ErklĂ€rungen Wilhelms keine Wirkung auf die Ăffentlichkeit entfalten konnten.[10]
Die einzelnen Reformen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Stellung der StaatssekretÀre
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Laut erstem Reformgesetz konnten Reichstagsabgeordnete in die Reichsleitung berufen werden und dabei Abgeordnete bleiben (Art. 21). Allerdings konnten sie als Abgeordnete weiterhin nicht Bundesratsmitglieder werden (anders also als andere Regierungsmitglieder, die keine Abgeordneten waren). Die Abgeordneten Erzberger, Gröber, Trimborn (alle Zentrum), HauĂmann (Fortschritt) und Scheidemann (SPD) waren bislang nur mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines StaatssekretĂ€rs beauftragt worden, nun konnten sie auch zu StaatssekretĂ€ren ernannt werden und Abgeordnete bleiben. Gleiches galt fĂŒr den Abgeordneten Fischbeck im preuĂischen Staatsministerium (Regierung).[11]
AuĂerdem konnte laut verĂ€ndertem Stellvertretungsgesetz ein StaatssekretĂ€r ohne GeschĂ€ftsbereich âStellvertreterâ des Reichskanzlers werden, so dass er Gegenzeichnungsbefugnis erhielt und dem Parlament verantwortlich war. Diejenigen StaatssekretĂ€re, die keine Bundesratsmitglieder waren, erhielten nun Rederecht im Reichstag. Ernst Rudolf Huber sah eine âvolle Gleichstellung und Kollegialisierungâ realisiert, die von Bedeutung auch in der Ăbergangszeit vom November bis zum Februar 1919 gewesen sei, da die StaatssekretĂ€re im Amt blieben, auch wenn der Reichstag nicht mehr zusammentrat.[12]
Allerdings wagte das Parlament nicht darauf zu bestehen, dass Art. 9 Satz 2 der Verfassung reformiert wurde. Dieser Artikel verbot weiterhin, dass jemand gleichzeitig dem Bundesrat und dem Reichstag angehört. Ein Kanzler oder StaatssekretĂ€r, der Reichstagsmitglied bleiben wollte, konnte nicht (preuĂischer) BundesratsbevollmĂ€chtigter werden.[13] Es war aber selbstverstĂ€ndlich fĂŒr die bisherigen Kanzler gewesen, dass sie gleichzeitig preuĂische MinisterprĂ€sidenten waren und auch die preuĂischen Stimmen abgaben.
Krieg und Frieden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Laut zweitem Gesetz bedurften KriegserklĂ€rungen und FriedensschlĂŒsse seitdem der Zustimmung sowohl des Reichstags als auch des Bundesrats. Der Kaiser konnte nicht mehr, auch nicht im reinen Verteidigungsfall, Kriege alleine erklĂ€ren. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass im August 1914 der Bundesrat den KriegserklĂ€rungen zugestimmt und der Reichstag die Kriegskredite bewilligt hatte. Bei den FriedensschlĂŒssen im Osten Anfang 1918 waren Reichstag und Bundesrat bereits beteiligt gewesen.[14]
Vertrauen des Kanzlers im Parlament
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Durch den (ebenfalls mit dem zweiten Gesetz geĂ€nderten) neuen Art. 15 Abs. 3 der Verfassung konnte der Reichstag den Reichskanzler zum RĂŒcktritt zwingen, indem er ihm das Misstrauen aussprach. Der Kaiser musste dann den Kanzler entlassen. Die Ernennung eines neuen Kanzlers schien aber weiterhin die Initiative des Kaisers zu sein.[15]
Verantwortlichkeit des Kanzlers und der Stellvertreter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Laut neuem Art. 15 Abs. 4 war der Kanzler fĂŒr alle politischen Handlungen des Kaisers verantwortlich, sofern der Kaiser seine verfassungsmĂ€Ăigen Befugnisse vornahm. Dies galt bereits, so bei Verordnungen, aber auch bei ĂuĂerungen wie Reden, die nach der Natur der Sache nicht formell vom Kanzler gegengezeichnet wurden. Neu war, dass nun auch die militĂ€rische Kommandogewalt des Kaisers zur Verantwortlichkeit des Kanzlers gehörte (und damit parlamentarischer Kontrolle unterstand). Allerdings galt dies nur, wenn ihnen "politische Bedeutung" zukam. Huber schrieb, der Sinn dieser EinschrĂ€nkung hĂ€tte sich erst aus der Reichstagsdebatte ergeben. Danach waren praktisch "alle Akte der Kommandogewalt, die von erheblicher militĂ€rischer Bedeutung waren (so die Eröffnung einer Offensive, der Einsatz einer neuen Waffe, die Einleitung einer groĂen RĂŒckzugsbewegung usw.)," auch von politischer Bedeutung und somit der Kanzlerverantwortung und der damit verbundenen Parlamentskontrolle unterworfen.[16]
Der neue Art. 15 Abs. 5 bedeutete, dass Kanzler und Stellvertreter auch fĂŒr ihre eigene AmtsfĂŒhrung dem Bundesrat und dem Reichstag gegenĂŒber verantwortlich waren. Damit wurde geltendes Recht verdeutlicht. Hierdurch entstand die Situation, dass die Verantwortlichkeit zwar auch dem Bundesrat gegenĂŒber bestand â das System sollte weiterhin föderativ sein. Doch nur der Reichstag konnte den Reichskanzler zum RĂŒcktritt zwingen. Die StaatssekretĂ€re (Stellvertreter) wurden ebenso wie der Reichskanzler verantwortlich, ihnen aber konnte der Reichstag nicht das Misstrauen aussprechen. Huber: âDie unterschiedliche Regelung war eher improvisiert als voll durchdacht. Immerhin war deutlich die Intention, dem Reichstag mit dem Recht des Vertrauens- und des MiĂtrauensvotums einen verfassungspolitischen Vorrang gegenĂŒber dem Bundesrat einzurĂ€umen. Die Oktobergesetze verwiesen den Bundesrat unverkennbar auf den zweiten Platz.â[17]
Wehrverfassung
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Das deutsche Heer war aus den Kontingenten der Einzelstaaten PreuĂen, Bayern, WĂŒrttemberg und Sachsen zusammengesetzt, wenn auch der Kaiser den Oberbefehl hatte. Das zweite Gesetz beendete die bisherige UnabhĂ€ngigkeit im FĂŒhrungsbereich der StreitkrĂ€fte. Seitdem sollte der Reichstag direkt oder indirekt ĂŒber den Reichskanzler Kontrolle ĂŒber das militĂ€rische FĂŒhrungspersonal von Heer und Marine erhalten. Trotzdem blieben MilitĂ€rverwaltung und Kommandosachen getrennt, letzteres wurde der Parlamentskontrolle nicht unterworfen.[18]
Der Kriegsminister des betreffenden Einzelstaates musste die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten des Heeres gegenzeichnen (neuer Art. 66 Abs. 3). Die vier Kriegsminister waren gegenĂŒber Bundesrat und Reichstag verantwortlich (neuer Art. 66 Abs. 4).[19] Bei der Marine zeichnete der Reichskanzler entsprechend gegen (neuer Art. 51 Abs. 1, Satz 3). Der Reichskanzler zeichnete gegen auch bei der Ernennung der Höchstkommandierenden der Kontingente und weiterer hoher MilitĂ€rs (neuer Art. 64 Abs. 2).[20]
Weitere Entwicklung
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Bereits am Tag nach VerkĂŒndung der Reformgesetze, am 29. Oktober, begann die Meuterei der deutschen Hochseeflotte. Sie richtete sich gegen den militĂ€risch sinnlosen und politisch kontraproduktiven Befehl der Marineleitung, eine letzte Schlacht gegen die Royal Navy zu schlagen. Die Meuterei einiger Schiffsbesatzungen entwickelte sich innerhalb weniger Tage zum Kieler Matrosenaufstand und schlieĂlich zu einer landesweiten Revolution. In immer mehr deutschen StĂ€dten bildeten die AufstĂ€ndischen Arbeiter- und SoldatenrĂ€te, die auf lokaler und groĂenteils auch auf bundesstaatlicher Ebene die Macht ĂŒbernahmen.
Dazu kam, dass US-PrĂ€sident Woodrow Wilson in seinen Antwortnoten auf das deutsche Waffenstillstandsgesuch implizit die Abdankung des Kaisers verlangt hatte. WĂ€hrend die SPD-FĂŒhrung genau wie die bĂŒrgerlichen Parteien noch prinzipiell bereit war, sich mit einer parlamentarischen Monarchie unter einem neuen Kaiser zu arrangieren, traten ihre AnhĂ€nger, die Arbeiter- und SoldatenrĂ€te die UnabhĂ€ngigen Sozialdemokraten und der Spartakusbund, linke Abspaltungen der Mehrheits-SPD, fĂŒr die Abschaffung der Monarchie ein. Um solchen Forderungen zuvorzukommen, bemĂŒhte sich Max von Baden mehrere Tage lang vergeblich darum, Wilhelm II. zur Abdankung zu bewegen. Nachdem die Novemberrevolution ausgelöst und in der Nacht vom 7. auf den 8. November mit der Absetzung König Ludwigs III. Bayern als erster deutscher Staat zum Freistaat (zur Republik) ausgerufen worden war, war die Stellung des Kaisers nicht mehr zu halten. Aus der BefĂŒrchtung, die Kontrolle ĂŒber die Situation in Berlin zu verlieren und um einen BĂŒrgerkrieg zu verhindern, verkĂŒndete der Kanzler am 9. November eigenmĂ€chtig die Abdankung des Kaisers und ĂŒbergab die RegierungsgeschĂ€fte dem Sozialdemokraten Friedrich Ebert. Ein solches Vorgehen war von der Reichsverfassung nicht gedeckt, auch nicht nach den Oktoberreformen. Spontan rief der Sozialdemokrat Philipp Scheidemann am selben Tag die Republik aus. Am 11. November unterzeichnete Deutschland den Waffenstillstand von CompiĂšgne.
Die sozialdemokratisch gefĂŒhrte Regierung schrieb Wahlen zu einer Nationalversammlung aus, die Deutschland eine neue Verfassung geben sollte. Am 11. August 1919 wurde die demokratische Weimarer Reichsverfassung verkĂŒndet. Sie sah einen ReichsprĂ€sidenten vor, dessen Machtbefugnisse denen des ehemaligen Kaisers glichen. Der ReichsprĂ€sident ernannte und entlieĂ den Reichskanzler und die Minister, die aber anders als im Kaiserreich vom Vertrauen der Reichstagsmehrheit abhĂ€ngig war. Das Parlament konnte den RĂŒcktritt des Kanzlers oder der Minister erzwingen, war aber nicht verpflichtet, gleichzeitig eine neue Regierung zu wĂ€hlen, wie es spĂ€ter das Grundgesetz mit dem konstruktiven Misstrauensvotum vorschrieb. Dies trug wesentlich zur politischen InstabilitĂ€t der Republik bei. Der Staatsrechtler Huber war der Meinung, dass die Parteien das Risiko der MehrheitsunfĂ€higkeit bereits bei den Oktoberreformen in Kauf genommen hĂ€tten.[21]
Forschung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Keine zwei Wochen nach Verabschiedung der Reformgesetze ĂŒbernahm eine revolutionĂ€re Ăbergangsregierung die Macht, der Rat der Volksbeauftragten. Daher lĂ€sst sich nicht sagen, wie sich das Kaiserreich â zusammen mit den Wahlrechtsreformen, die im Reich abgeschlossen und in PreuĂen noch auf dem Weg waren â unter der verĂ€nderten Verfassung entwickelt hĂ€tte. Gunther Mai zufolge schrieben die Reformen unter Zeitdruck âletztlich nur den bereits vollzogenen Wandel der Verfassungspraxis fest, wie er sich bei der Einsetzung der Regierung Max von Baden herauskristallisiert hatteâ.[22]
Konfliktfelder blieben laut Mai offen, wegen unklarer Regelungen, so dass nicht sicher war, ob es auf Dauer zur Demokratisierung durch Parlamentarisierung gekommen wĂ€re. Dazu gehört die ungeklĂ€rte Frage, ob es in erster Linie weiterhin der Kaiser sein sollte, der einen Kanzler vorschlug, und ob er den Reichstag bei der Entscheidung einbinden musste. Die Reformen waren tiefgreifend und ĂŒberhastet, aber doch zu halbherzig, um die Drohung einer Revolution von unten abzuwenden. SchlieĂlich blieben Personen und Symbole der alten Macht bestehen.[23]
Die Verfassungsreform war nur in Absprache mit den Mehrheitsfraktionen möglich, und diese hatten auch im September die Initiative ĂŒbernommen. Daher sei es unzureichend, von einer Revolution âvon obenâ zu sprechen, urteilt Thomas Nipperdey. âDie Parteien lieĂen sich nicht zur Revolution befehlen, sie stellten eigene Forderungen, und sie waren es, die VerĂ€nderungen erzwangen.â Die Forderungen der Mehrheitsfraktionen waren weitestgehend erfĂŒllt. Das neue System war improvisiert, Reste des alten blieben, und man wusste nicht, ob Kaiser und MilitĂ€r die Parlamentarisierung dauerhaft akzeptieren wĂŒrden. Vor allem spitzte sich die innenpolitische Lage zu: âDie Oktoberreformen hatten keine eigenstĂ€ndige Wirkung mehr, sondern gingen auf in der Radikalisierung der Novemberrevolution.â[24] Die Revolution war nicht zufĂ€llig, denn fĂŒr âdie Lebenswelt der Menschen war der Obrigkeitsstaatâ mit seinen Hierarchien und dem Militarismus âviel mehr, als daĂ er durch einige, wenn auch fundamentale Ănderungen von Verfassungsnormen hĂ€tte aus der Welt geschaffen werden können.â Die Reform kam daher zu spĂ€t und genĂŒgte trotz Machtwechsel nicht, so Nipperdey.[25]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 5. Auflage. Beck, MĂŒnchen 2005, ISBN 3-406-53411-2, Rn 462 ff.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919. Stuttgart 1978.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Belege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Stefan Schmidt: Deutscher Bundestag - Reichstag in der Leipziger StraĂe. In: Deutscher Bundestag. (bundestag.de [abgerufen am 1. November 2018]).
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 584/585.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 585.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 585.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 586.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 586.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 587.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 587/588.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 587/588.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 592.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 588/589.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 589.
- â Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. 2. Auflage, MĂŒnchen, Berlin: C. H. Beckâsche Verlagsbuchhandlung 1964, S. 33.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 589.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 589/590.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 590.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 590/591.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 591/592.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 591.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 591.
- â Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914â1919, Stuttgart 1978, S. 590.
- â Gunther Mai: Das Ende des Kaiserreichs. Politik und KriegfĂŒhrung im Ersten Weltkrieg. dtv: MĂŒnchen 1987, S. 166.
- â Gunther Mai: Das Ende des Kaiserreichs. Politik und KriegfĂŒhrung im Ersten Weltkrieg. dtv, MĂŒnchen 1987, S. 166.
- â Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866â1918. Bd. 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck, MĂŒnchen 1993, S. 866â868.
- â Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866â1918. Bd. 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck, MĂŒnchen 1993, S. 868/869.