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Schwäbischer Bund

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Wappenschild des Schwäbischen Bundes, 1522, Heiliger Georg mit Fahne. Zwei Putten halten das Wappen, ein rotes Kreuz in weißem Feld, Das Motto: Wen Gott verbunden, trennt der Mensch nicht, Kolorierter Holzschnitt, Werkstatt Hans Burgkmairs

Der Schwäbische Bund (auch Bund im Lande Schwaben) war ein Zusammenschluss schwäbischer Reichsstände, darunter Reichsstädte, geistliche und weltliche Herrschaften sowie Reichsritter. Er diente vor allem der Sicherung des Landfriedens und der gemeinsamen Wahrung politischer und militärischer Interessen im südwestdeutschen Raum. Der Bund wurde am 14. Februar 1488 auf dem Reichstag in Esslingen begründet und endete 1534 infolge konfessioneller Gegensätze während der Reformation. Seine über Fachkreise hinausgehende Bekanntheit verdankt er seiner Rolle in der Niederschlagung des Bauernaufstands. Für die Landesgeschichte ist auch der Konflikt mit Herzog Ulrich von Württemberg, der später die Reformation in seinem Lande einführte, hervorzuheben.

Der Aufbau des Schwäbischen Bundes

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Der Schwäbische Bund war eine genossenschaftlich organisierte Einung, die eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung erkennen ließ. Darüber hinaus sind aber neben den klassischen mittelalterlichen Elementen auch moderne zu finden. So ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen, was dem späteren bürokratischen Denken sehr ähnlich ist, während sich bei den Bundesräten der mittelalterliche Nepotismus zeigt. Allerdings bildeten diese übergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mit einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die gute Funktionsfähigkeit des Bundes. Um die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen auszugleichen, wurde das Majoritätsprinzip im Gegensatz zum Reich streng praktiziert und Bundesräte mit einem freien Mandat ausgestattet. Dadurch konnte auch Mindermächtige die Fürsten überstimmen. Dadurch blieben auch Streitigkeiten über Ort und Ablauf der Zusammenkünfte gering, genauso wie die sonst übliche Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten.

Neben Territorialfürsten wie zunächst dem Herzog von Tirol und dem Grafen und späteren Herzog von Württemberg waren der Hohe Adel wie Werdenberg, Montfort, Gundelfingen, Helfenstein, Waldburg und Fürstenberg sowie Ritter und Edelknechte des Niederen Adels vertreten; ebenso Prälaten der Geistlichen Territorien. Auch die 20 schwäbischen Reichsstädte konnten eingebunden werden. Hauptort wurde Ulm.

Mitgliederversammlungen

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Die Kommunikation im spätmittelalterlichen Reich fand im Wesentlichen auf Tagungen und Versammlungen statt. Die Ausdehnung des Schwäbischen Bundes verhinderte jedoch dauernde Tagungen. Ständische Erwägungen setzten dem weitere Grenzen, da das genossenschaftliche Prinzip eine Gleichrangigkeit der Mitglieder voraussetzt. Dem widersprachen natürlich die ständischen Tatsachen, weshalb es Vollversammlungen (traditionell „Mahnung“ genannt) nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels gab. Diese Vollversammlungen hatten drei wichtige Funktionen: die Wahlen der Hauptleute und ihrer Räte als delegierte Entscheidungsträger, die Rechnungslegung, welche meist mit der Wahl verbunden wurde, und gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.

Exemplarisch wird nun auf die Adelsbank eingegangen: Bei der Adelsbank beschränkten sich ab 1488 diese Mahnungen auf die jeweiligen Viertel des St. Georgenschildes, in welchen ein Viertelhauptmann und die zugeordneten Räte gewählt wurden. Ganze Mahnungen sollten von den Hauptleuten außerhalb des jährlichen Wahltags nur noch bei wichtigen Sachverhalten, welche ohne eine Mahnung nicht zu behandeln gewesen waren, einberufen werden. Auf Bundesebene ließen sich die Adeligen ausschließlich über ihre Bundeshauptleute und die ihnen zugeordneten Räte als Delegation vertreten. Nach dem Ende der Georgenschild-Gesellschaft wurden Bundeshauptleute und Räte wieder direkt (anstatt über den Umweg der Viertel des Georgenschildes) gewählt. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass sich die Mahnungen beim Schwäbischen Bund innerhalb der Städte- wie der Adels- und Prälatenbank in der Regel auf die Wahl von Delegierten beschränkte.

Die beiden Hauptleute und die 18 Räte, jährlich je zur Hälfte vom Adel und den Städten gewählt, standen an der Spitze des Bundes und bildeten zusammen den nicht ständig tagenden „Bundesrat“. Da sie sich eidlich daran banden, sowohl Städten als auch dem Adel nach bestem Können und Wissen zu helfen und zu raten, mussten sie oft, wenn eine Frage anstand, die sie, ihre Stadt bzw. ihr Viertel betraf, nach der Übergabe ihrer Stimme an einen anderen Bundesrat die betreffende Sitzung verlassen. Wenn einer der Räte unfähig wurde, das Amt zu bekleiden oder starb, sollte binnen Monatsfrist ein Nachfolger von der entsprechenden Bank berufen werden, wobei jeder gewählt werden konnte, es sei denn, er lehnte von vornherein das damit verbundene Richteramt ab. Der Bundesrat sollte die Interessen des Bundes wahren und alle dafür nötigen Maßnahmen ergreifen. Neben der Richterfunktion war es an ihm zu entscheiden, inwieweit die Forderungen fremder Gerichte und Personen rechtmäßig waren. Des Weiteren entschied der Bundesrat über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Bundesrat durfte bei der Leitung der Bundesgeschäfte aber nicht unbeschränkt agieren, sondern war an etwaige zuvor gefällte Beschlüsse der Versammlungen der einzelnen Stände gebunden.

Mit der Neuerung der Verfassung des Schwäbischen Bundes von 1500 veränderte sich der Bundesrat deutlich. Statt wie bisher aus 2 Hauptleuten (von Adel und Städten) mit den dazugehörigen 18 Räten zu bestehen, bestand er nun aus 3 Hauptleuten mit 21 Räten, die in gleichen Maßen von Adel, Städten und Fürsten gestellt wurden. Den sieben Fürsten (Österreich, Mainz, der Bischof von Augsburg, Bayern, Brandenburg-Ansbach, Württemberg und Baden) war je ein Rat zugeordnet, sie durften aber auch mehr schicken, was die Anzahl ihrer Stimmen jedoch nicht erhöhte. Für den Fall, dass ein weiterer mächtiger Fürst dem Bunde beitreten sollte, wurde die Vorkehrung getroffen, dass dieser dann auch einen Rat erhielte, die Rätezahl der Städte und des Adels jedoch gleichermaßen erhöht würde, um die Machtgleichheit von Adel, Städten und Fürsten zu wahren.

Die Bundeshauptleute

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Schwäbische Adlige reiten zur Bundesversammlung und gründen den „Jüppenbund“. Die Fuchsschwänze an den Spießen symbolisieren Unehrenhaftigkeit und Heuchelei. Propagandistische Darstellung aus eidgenössischer Sicht (von Diebold Schilling dem Jüngeren, 1513).

Die Bundeshauptleute waren weniger die politischen Führer, sie sorgten vielmehr für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes. Sie beriefen nicht nur den Bundesrat ein, ihnen kam darin auch eine Schlüsselrolle zu, denn sie sollten bei Stimmengleichheit die Entscheidung fällen. Da bis 1500 nur zwei Bundeshauptleute existierten, sollte im Falle von deren Uneinigkeit das Los entscheiden, was jedoch nie notwendig war und nach 1500 obsolet wurde, da danach auch die Fürsten mit einem Bundeshauptmann vertreten waren.

Für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes sorgten die Bundeshauptleute auch und vor allem zwischen den Tagungen des Bundesrates durch eine geregelte Geschäftsführung. Klagen von Mitgliedern ihres Standes wurden zunächst an sie gerichtet, damit sie dann die Mechanismen des Bundes zur Regelung interner Streitigkeiten in Gang setzen konnten, was sich auch nach 1496, als ein eigenes Bundesgericht eingeführt wurde, nicht änderte. Nach außen traten die Bundeshauptleute als Repräsentanten des Bundes auf, indem sie sowohl die Adressaten von Schreiben an den Bund als auch die Siegler von Bundesmandaten waren; gleichzeitig oblag ihnen die Regelung der bundesinternen Kommunikation, indem alle bundesinterne Korrespondenz von ihnen abgewickelt wurde.

Als Bundeshauptleute wurden gewählt

  • des Adels
    • 1488–1492 Haug von Werdenberg,
    • 1492–1494 Ulrich V. von Montfort-Tettnang,
    • 1494–1497 Haug von Werdenberg,
    • 1497–1499 Wolfgang von Oettingen,
    • 1500/1501 Ulrich von Frundsberg,
    • 1501–1504 Georg von Freyberg,
    • 1504 Joachim von Oettingen,
    • 1505–1517 Adam von Frundsberg,
    • 1518–1530 Walter von Hürnheim,
    • 1531–1534 Leonhard Marschall von Pappenheim;
  • der Städte:
  • der Fürsten (seit 1500):
    • 1500–1502 Georg von Ehingen,
    • 1502–1504 Hans Caspar von Bubenhofen,
    • 1505–1531 Wilhelm Güss von Güssenberg,
    • 1531–1534 Wilhelm von Knöringen.

Das Bundesgericht

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Mit der Änderung der Bundesverfassung von 1500 wurde auch ein Bundesgericht eingerichtet. An der Stelle des einen Richters, der bislang aus den Räten gestellt wurde, traten nun drei Richter, von denen jeweils einer von den Fürsten, dem Adel und den Städten gewählt wurde. Nach dem Grundsatz „actor forum rei sequitur“ war jeweils der Richter des eigenen Standes für den Beklagten zuständig, die anderen beiden wurden meist als Beisitzer genommen, wogegen der Beklagte im Gegensatz zum Kläger zu Beginn des Verfahrens Einspruch erheben konnte. Die Richter waren stets Männer, die auch im römischen Recht bewandert waren, womit das Bundesgericht die Forderung erfüllte, welche beim Reichskammergericht erst 1521 erfüllt wurde. Dass die Rechtsgelehrten im Bundesgericht hoch eingeschätzt wurden, sieht man daran, dass 4 statt 2 Beisitzer gewählt werden mussten, wenn die anderen beiden Richter nicht als Beisitzer genommen wurden. Durch den reihum von den drei Bänken jährlich neu festgelegten Gerichtsort (der bis auf die Verlegung 1512 von Tübingen nach Augsburg jedoch immer gleich blieb), bei dem die Richter dauerhafte Anwesenheitspflicht hatten (bei Verlassen eines Richters mussten seine Kollegen von ihm laufend über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werden), wurde das Bundesgericht somit ortsbeständig. Erklärte sich ein Richter für befangen oder konnte er aus triftigen Gründen seines Amtes nicht walten, war es Aufgabe seines Standes, einen Stellvertreter zu benennen.

Als Bundesrichter wurden gewählt:

Die Entwicklung des Schwäbischen Bundes

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Die Motive zur Gründung des Schwäbischen Bundes

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Auf dem Nürnberger Reichstag erteilte Kaiser Friedrich III. am 26. Juni 1487 an die reichsunmittelbaren, mindermächtigen Stände ein Mandat, sich einen Monat später in Esslingen zu Beratungen über die Wahrung eines Landfriedens und der Sicherung ihrer Rechte einzufinden. Dort einigten sich die anwesenden Vertreter von Adel und Städten mit dem Vertreter des Kaisers, Haug von Werdenberg, in Verhandlungen einzutreten. Am 4. Oktober 1487 erteilte der Kaiser den ihm „on mittel“, also ohne Zwischenautorität, unterworfenen Ständen des Landes Schwaben, das eigentliche Gründungsmandat sich zusammenzuschließen. Im März 1488 wurde dann ein auf acht Jahre befristeter Bund beschlossen.

Im Sommer 1487 hatten die Bemühungen der bayerischen Wittelsbacher, die österreichischen Vorlande von Erzherzog Sigmund von Tirol käuflich zu erwerben, ihren – für Habsburg gefährlichen – Höhepunkt erreicht. Darüber hinaus hatte sich Albrecht IV. von Bayern-München sowohl die Herrschaft Abensberg als auch die Reichsstadt Regensburg einverleibt und mit der Unterstützung Erzherzog Sigmunds Kunigunde von Österreich, die Tochter von Kaiser Friedrich III., unter zweifelhaften Umständen geheiratet. (Mit Zustimmung des Kaisers? Ohne Zustimmung des Kaisers? Nach zurückgezogener Zustimmung des Kaisers?). Dies alles hatte sowohl zur Ächtung der bayerischen Herzöge als auch zur Ächtung und zum Austausch der sogenannten „Bösen Räte“ Herzog Sigmunds geführt. Bei diesen handelte es sich zum größten Teil um Adelige aus Oberschwaben und vom Hochrhein (Siehe hierzu auch den Artikel Werdenbergfehde).

Die Einungsperioden als Spiegel der unterschiedlichen Interessensgewichtung der Stände

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Der Schwäbische Bund hatte fünf Einungsperioden, in denen es erhebliche Mitgliederschwankungen, besonders in der Adelsbank gab. Von 586 Mitgliedern in der Adels- und Prälatenbank während der ersten Einungsperiode nahm die Zahl zur zweiten schon um 75 % ab und erreichte in der vierten Einungsperiode mit 65 Mitgliedern ihren Tiefststand, bevor sie sich in der fünften Einungsperiode wieder auf 91 Mitglieder vergrößerte (siehe dazu Horst Carl, S. 62 ff.[1]).

Die erste Einungsperiode

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In der ersten Einungsperiode 1488–1496 bildeten die in der Gesellschaft St. Georgenschild organisierten Adeligen und Prälaten mit 586 Mitgliedern zusammen mit 26 Reichsstädten den eigentlichen Bund (Ulm, Esslingen, Reutlingen, Überlingen, Lindau, Schwäbisch Hall, Nördlingen, Memmingen, Ravensburg, Schwäbisch Gmünd, Biberach an der Riß, Dinkelsbühl, Pfullendorf, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch, Giengen, Wangen, Aalen, vgl. Carl, S. 62[1], denen bald sechs weitere Reichsstädte folgten: Weil der Stadt und Bopfingen im April, Augsburg, Heilbronn, Bad Wimpfen und Donauwörth im November, vgl. Carl, S. 62.[1]). Die Fürsten wurden jeweils durch bilaterale Verschreibungen verbunden, die Hilfsverpflichtungen und die Modalitäten der Streitschlichtung festlegten. Die Fürsten waren zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglieder des Bundes, sondern mit dem Bund verbunden: ein wichtiger Unterschied in Bezug auf die Ebenbürtigkeit.

Neben den Gründungsmitgliedern Sigmund von Tirol und Eberhard dem Älteren von Württemberg verschrieben sich bis 1489 noch die Markgrafen Friedrich und Sigmund von Brandenburg-Ansbach und Kulmbach, der Kurmainzer Erzbischof Berthold von Henneberg, Bischof Friedrich von Augsburg sowie Markgraf Christoph von Baden und sein Bruder, Erzbischof Johann von Trier dem Bund. Nachdem Maximilian das Regiment in Tirol übernommen hatte, trat er dem Bund 1490 als Erzherzog von Tirol bei. Der Konflikt mit den Bayerischen Herzögen Albrecht und Georg wurde 1492 per königlichen Schiedsspruch beigelegt. Ein militärischer Konflikt mit den pfälzischen Wittelsbachern konnte 1494 zunächst durch königliches Einschreiten verhindert werden.

Die zweite Einungsperiode

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Der Wittelsbacher Konflikt wird nicht als Bedrohung angesehen, im Konflikt zwischen Werdenberg und Zimmern (Werdenbergfehde) kommt es zu eindeutigen Lagerbildungen, die Pro-Zimmern Gruppe scheidet aus dem Bund aus. Eberhard II., der 1496 die Regierung in Württemberg übernommen hatte, wird 1498 mit königlicher Unterstützung von der württembergischen Ehrbarkeit gestürzt und muss das Land verlassen. Er flieht in die wittelsbachische Pfalz. Das Land wird bis 1503, der vorgezogenen Volljährigkeit Herzog Ulrichs von einem Ständerat und nicht etwa von einem verwandten Vormund aus dem Haus Württemberg regiert, in der deutschen Verfassungsgeschichte bis dahin nicht da gewesen.

In der ersten Verlängerung, der 2. Einungsperiode 1496–1499, sieht man also vor allem unter den Fürsten eine Bereitschaft zur Fortsetzung der Einung, da sie ausnahmslos nur Bundesverwandte blieben. Auf städtischer Seite blieben neun Städte der Verlängerung fern (Augsburg, Heilbronn, Wimpfen, Donauwörth, Reutlingen, Dinkelsbühl, Schwäbisch Hall und Kaufbeuren siegelten nicht neu, Lindau blieb wegen eines Schirmvertrages mit Habsburg fern), nur 17 siegelten neu und kurz vor Beginn des Schweizerkrieges traten noch Konstanz und das kleine Buchhorn dem Bund bei. In den einzelnen Vierteln des St. Georgenschild nahm die Teilnehmerzahl jedoch um bis zu 75 % ab: Im Hegau-Viertel 52 %, an der Donau 54 %, am Neckar 69 % und am Kocher 75 %. Global gesehen betrug die Abnahme bei den Prälaten 30 %, bei den Grafen 26 %, bei den Freiherrn 66 % und bei den Rittern 64 %.[2]

Den negativen Höhepunkt dieser schwierigen Einigungsperiode bildet 1499 der verlorene Schweizerkrieg (auch Schwabenkrieg).

Die Dritte Einungsperiode

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Die 3. Einungsperiode 1500–1512 brachte deutliche Änderungen in der Mitglieder- und Organisationsstruktur des Bundes. Nach der Niederlage gegen die Schweizer war der Georgenschild zusammengebrochen, wodurch dessen Organisationsgerüst innerhalb des Bundes für den Adel entfiel. Sowohl die Städtebank als auch die Fürstenbank wuchs über das eigentliche Schwaben hinaus. Nach der Einigung mit Albrecht von Bayern-München, gegen den sich der Bund ja ursprünglich gerichtet hatte, war eine neue Organisationsstruktur notwendig. So war Albrecht sehr darauf bedacht, dass sich sein landsässiger Adel nicht im neuen Bund organisierte. Die Fürsten waren nunmehr nicht mehr nur Bundesverwandte, sondern wurden voll aufgenommen (vgl. Carl, S. 18.[1]). Die Fürstenbank hatte 7 Mitglieder: Maximilian, als österreichischer Erzherzog für Tirol und die Vorlande, der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg, Ulrich von Württemberg, Albrecht von Bayern-München, Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Bischof Friedrich von Augsburg und Markgraf Christoph von Baden (vgl. Carl, S. 64.[1]). Die Adels- und Prälatenbank schrumpfte auf nur noch 10 Grafen und Herren, 60 Niederadelige und 27 Vertreter des Prälatenstandes. Zu den 26 schwäbischen Reichsstädten kamen noch drei weitere hinzu: Buchhorn rückte an die Stelle Lindaus, Nürnberg und sein fränkischer Satellit Windsheim. Straßburg und das elsässische Weissenburg kamen ebenfalls hinzu, blieben aber auf die restliche Dauer des Bundes Episode (vgl. Carl, S. 64.[1]).

1504/05 kämpfte der Schwäbische Bund für sein neues Mitglied Albrecht IV. von Bayern-München (Herzogtum Oberbayern) im Landshuter Erbfolgekrieg gegen die pfälzische Linie um das niederbayerische Erbe Herzog Georgs. Dabei konnte sich auch der junge Herzog Ulrich von Württemberg auszeichnen, der nach seiner vorzeitigen Mündigkeitserklärung im Jahr zuvor die Regierung in Württemberg übernommen hatte. Er gewann in diesem Krieg einige Gebiete zurück, die unter seinem Namensvetter Graf Ulrich dem Vielgeliebten an die Pfalz verloren gegangen waren.

Die Vierte Einungsperiode

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In der 4. Einungsperiode 1512/13–1523 erreicht die Adels- und Prälatenbank mit nur noch 65 Mitgliedern ihren Tiefststand, nur noch 6 Grafen und Herren, 35 Ritter und 24 Prälaten verblieben im Bund (vgl. Carl, S. 65.[1]). Die Fürstenbank vergrößerte sich trotz des Verlustes von Baden und Württemberg leicht (Württemberg und Baden schieden aus, dafür kamen die Bischöfe von Eichstätt und Bamberg und 1519 Landgraf Philipp von Hessen dazu) (vgl. Carl, S. 65.[1]) und die schwäbischen Reichsstädte bilden die Konstante im Bund. Während die zwei elsässischen Städte Straßburg und Weissenburg wieder ausschieden, kam das fränkische Weißenburg dazu (vgl. Carl, S. 65.[1]).

1512 nahmen bündische Truppen die Burg Hohenkrähen im Hegau ein, um gegen den landfriedensbrüchigen Niederadel vorzugehen. Ein ebensolches Vorgehen gegen den fränkischen Niederadel, hier vor allem gegen Götz von Berlichingen, wurde durch Schiedssprüche sowohl Kaiser Maximilians als auch Ulrichs von Württemberg verhindert.