Steuerfahndung
Die Steuerfahndung (Steufa) ist einerseits ein organisatorischer Teil der FinanzĂ€mter in den BundeslĂ€ndern, andererseits ein organisatorischer Teil des Bundeszentralamts fĂŒr Steuern (BZSt).
Die Steuerfahndung der BundeslÀnder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetzlich zugewiesene Aufgaben und ZustÀndigkeiten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Aufgaben der Steuerfahndung der LÀnder bestehen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in der Erforschung bzw. AufklÀrung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Verfahren sowie in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter SteuerfÀlle.
Mit der AufklĂ€rung von Steuerstraftaten obliegen der Steuerfahndung polizeiliche Aufgaben. Sie wird deshalb auch als Kriminalpolizei der FinanzĂ€mter bezeichnet. Die Steuerfahndung ist nur fĂŒr solche Steuern zustĂ€ndig, die nach Bundesrecht geregelt sind und soweit diese von den BundeslĂ€ndern verwaltet werden (Art. 108 Grundgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 AO), beispielsweise fĂŒr die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Erbschaftsteuer. AuĂerdem kann die Steuerfahndung auf Ersuchen der im Einzelfall zustĂ€ndigen Finanzbehörde mit allen steuerlichen (also auĂerstrafrechtlichen) Ermittlungen beauftragt werden und ist schlieĂlich zustĂ€ndig fĂŒr die ihnen sonst im Rahmen der ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden ĂŒbertragenen Aufgaben (§ 208 Abs. 2 AO); so können beispielsweise Steuerfahnder in EinzelfĂ€llen als Vollziehungsbeamte bestellt werden, um Sach- oder GeldpfĂ€ndungen vorzunehmen.
Anmerkung zu § 208 Abs. 1 AO: BezĂŒglich des diesbezĂŒglich zugewiesenen Aufgabenbereichs ist â soweit es die vom Bund verwalteten Steuern und die im Zollkodex der EU geregelten Abgaben oder Agrarabgaben betrifft â die Zollfahndung zustĂ€ndig. Bei den Steuern sind das beispielsweise die Kaffee-, Bier- oder Alkoholsteuer.[1]
Organisiert ist die Steuerfahndung der LĂ€nder in Steuerfahndungsstellen an ausgewĂ€hlten FinanzĂ€mtern. In einigen deutschen BundeslĂ€ndern sind dies unselbstĂ€ndige Dienststellen, in anderen BundeslĂ€ndern bestehen ausschlieĂlich fĂŒr die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten eingerichtete FinanzĂ€mter.
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Organisiert ist die Steuerfahndung der LĂ€nder in Steuerfahndungsstellen an ausgewĂ€hlten FinanzĂ€mtern. In Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bestehen hierzu eigens eingerichtete FinanzĂ€mter fĂŒr Steuerfahndung und Steuerstrafsachen, in den ĂŒbrigen BundeslĂ€ndern sind die Steuerfahndungsstellen nahezu autonome Dienststellen an bestimmten FinanzĂ€mtern.
Im Gegensatz zur Schutz- und Kriminalpolizei oder zur Zollfahndung sind die Beamten der Steuerfahndung (i. F. Steuerfahnder) nicht bewaffnet. Die Steuerfahndung verfĂŒgt aber zumeist ĂŒber eine Schutzausstattung wie Schutzwesten mit Stichschutz oder Pfefferspray und HandschlieĂen.[2]
Durch die Eingliederung in die GeschÀftsordnung der FinanzÀmter[3] gleichen sich die Steuerfahndungsstellen der LÀnder in ihrem strukturellen Aufbau. Die Steuerfahndungsstellen sind innerhalb der FinanzÀmter in einzelnen Sachgebieten organisiert. Dabei umfasst ein Sachgebiet mehrere Arbeitsgebiete, als kleinste Organisationseinheit, der bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. Behördenchef und oberster Dienstvorgesetzter eines Finanzamts ist der Vorsteher. Ihm folgen die Sachgebietsleiter der einzelnen Steufa-Sachgebiete. Die Steufa-Sachgebietsleiter sind in aller Regel Juristen des höheren Dienstes. Ihnen unterstehen die Steuerfahnder in den Arbeitsgebieten. Diese sind ausgebildete Steuerbeamte mit Zusatzausbildungen, zumeist des gehobenen Dienstes.
Befugnisse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- In Strafverfahren wegen Steuerstraftaten haben die Steuerfahnder der LĂ€nder dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte nach der Strafprozessordnung (StPO); sie fungieren als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben das Recht, die Papiere der von einer Durchsuchung betroffenen Person durchzusehen (§ 404 AO). Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€uĂerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige MaĂnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der StPO anordnen (§ 399 Abs. 2 Satz 2 AO). Zu Letzterem zĂ€hlen insbesondere die
- Anordnung von Beschlagnahmen bei Gefahr im Verzug (§ 98 Abs. 1 StPO),
- DurchfĂŒhrung von richterlich angeordneten TelekommunikationsĂŒberwachungen (§ 100a StPO),
- Anordnung von Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug bei einem Beschuldigten, (§ 105 Abs. 1 StPO),
- vorlÀufige Festnahme von Beschuldigten (§ 127 Abs. 2 StPO),
- Entgegennahme von Strafanzeigen (§ 158 Abs. 1 StPO),
- Recht bzw. die Pflicht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO),
- Vernehmung von Zeugen (§ 163 Abs. 3 StPO),
- Vernehmung von Beschuldigten (§ 163a Abs. 4 StPO),
- Anordnung von MaĂnahmen zur IdentitĂ€tsfeststellung (§ 163b StPO) oder
- Festnahme von Störern, die amtliche TÀtigkeiten vorsÀtzlich stören (§ 164 StPO).
- Im Besteuerungsverfahren haben die Steuerfahnder der LĂ€nder dieselben Rechte und Pflichten, die den Beamten der FinanzĂ€mter im Besteuerungsverfahren zustehen (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO). In der Regel sind dies die steuerlichen Rechte und Pflichten der Abgabenordnung sowie der Einzelsteuergesetze, welche die Steuerfahnder zu beachten haben. Dabei sind die Steuerfahnder nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO von einigen EinschrĂ€nkungen entbunden. So können die Steuerfahnder beispielsweise jederzeit AuskĂŒnfte bei Dritten ĂŒber die von den steuerlichen Ermittlungen betroffenen Personen einholen â auch mĂŒndlich â ohne die betroffene Person zuvor informieren zu mĂŒssen. Im Rechtskreis des § 208 Abs. 1 Satz 3 AO ist die Steuerfahndung in den Bereichen Steueraufsicht und Vorermittlungen bei Hinweisen auf mögliche Steuerstraftaten tĂ€tig.
Die Doppelfunktion der Steuerfahndung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die gleichzeitigen Befugnisse der Steuerfahndung der LĂ€nder im Strafverfahren als Steuerpolizei einerseits sowie im auĂerstrafrechtlichen Besteuerungsverfahren als Finanzbehörde andererseits, verleiht ihr eine Doppelfunktion â eine Zwitterstellung sozusagen. Diese doppelte Aufgabe und doppelte Befugnis machen die Steuerfahndung zu einer machtvollen Instanz fĂŒr den betroffenen BĂŒrger.
Der Gesetzgeber ordnet die Doppelfunktion der Steuerfahndung der LĂ€nder im Rahmen des § 393 AO rechtsstaatlich ein. Im Absatz 1 heiĂt es: âDie Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fĂŒr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel ⊠gegen den Steuerpflichtigen unzulĂ€ssig, wenn er dadurch gezwungen wĂŒrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierĂŒber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.â
Die Klarstellung ist bedeutend, weil sich die Rechte und Pflichten eines nicht beschuldigten Steuerpflichtigen von den Rechten und Pflichten eines Beschuldigten wesentlich unterscheiden. So muss der Beschuldigte beispielsweise im Strafverfahren keine Angaben machen, ja er darf sogar unwahre Angaben machen â im Besteuerungsverfahren hingegen ist er â auch nach Einleitung des Strafverfahrens â zur wahrheitsgemĂ€Ăen Mitwirkung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann aber in einem laufenden Strafverfahren gegen den Verpflichteten nicht durch die Anordnung von Zwangsmitteln erzwungen werden.
Der Gesetzeswortlaut des § 393 Abs. 1 AO lĂ€sst indes viele praktische Fragen offen, die immer wieder die Finanzgerichte beschĂ€ftigen. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Juli 2022, VIII R 8/19, festgestellt: âDie unangekĂŒndigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. FlankenschutzprĂŒfer zur ĂberprĂŒfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem hĂ€uslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen VerstoĂes gegen den VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der AufklĂ€rung des Sachverhalts mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.â
Das TagesgeschÀft der Steuerfahndung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jede Steuerfahndungsstelle der LĂ€nder unterhĂ€lt einen Bereitschaftsdienst. Bei ihm laufen alle AuĂenkontakte auf, soweit VorgĂ€nge neu sind und/oder ihnen noch keinem Sachbearbeiter zugewiesen wurden. Dies sind beispielsweise Behördenkontakte, telefonische Strafanzeigen oder dringende Amtshilfeersuchen anderer Steuerfahndungsstellen.
Die eingehenden VorgĂ€nge werden in aller Regel durch die Sachgebietsleiter einem Arbeitsgebiet oder einem einzelnen Steuerfahnder zur Bearbeitung zugewiesen. Zuweisungen an ein spezielles Arbeitsgebiet erfolgen beispielsweise bei Steuerstraftaten im Zusammenhang mit organisierter KriminalitĂ€t, bei GeldwĂ€sche, bei Scheinrechnungen im Transport- oder Baunebengewerbe, bei Umsatzsteuerhinterziehung im sehr groĂen AusmaĂ oder im Zusammenhang mit KonzernprĂŒfungen. Neben den Zuweisungen sind Steuerfahnder qua Amt berechtigt und verpflichtet FĂ€lle im Selbstaufgriff zu bearbeiten, beispielsweise wenn im Rahmen von Ermittlungen bisher unbekannte Steuerstraftaten anderer Personen aufgedeckt werden oder wenn im Alltag VorgĂ€nge bekannt werden, die eine MaĂnahme der Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO rechtfertigen.
Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Steufa zwei Schlussberichte erstellen. Zum einen den steuerlichen PrĂŒfungsbericht, in dem die fĂŒr die Besteuerung erheblichen PrĂŒfungsfeststellungen sowie die Ănderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen sind (§ 202 Abs. 1 AO). Zum anderen den strafrechtlichen Ermittlungsbericht, in dem die fĂŒr den objektiven und subjektiven Tatbestand bedeutsamen Ermittlungsergebnisse aufzufĂŒhren sind.[4]
Bedeutung fĂŒr das Steueraufkommen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach der Statistik des Bundesministeriums der Finanzen haben die Steuerfahndungsstellen der LĂ€nder in den Jahren 2012 bis 2021 folgende Ergebnisse erzielt (Angaben in Mio. Euro):[5]
| Jahr | Mehrsteuern in Mio. Euro | |
| 2012 | 3.079,6 | |
| 2013 | 2.051,2 | |
| 2014 | 2.451,2 | |
| 2015 | 3.025,3 | |
| 2016 | 3.179,7 | |
| 2017 | 2.897,9 | |
| 2018 | 2.625,6 | |
| 2019 | 2.828,9 | |
| 2020 | 3.286,0 | |
| 2021 | 2.157,3 | |
Auf Grund von Ermittlungen festgesetzte Strafen
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Auf der Grundlage der Meldungen aller LĂ€nder erstellt das BMF alljĂ€hrlich eine Statistik ĂŒber die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie ĂŒber die Ergebnisse der Steuerfahndung, die in den Monatsberichten des Ministeriums â meist im vierten Quartal des folgenden Jahres veröffentlicht werden.
Die Summen der auf Grund von Ermittlungen der Steuerfahndung festgesetzten Geldstrafen und Freiheitsstrafen nahmen von 2009 bis 2018 beide ab.[6]
Die Steuerfahndung des BZSt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Die Aufgaben der Steuerfahndung des Bundes beim BZSt sind nach § 208a Abs. 1 AO allein auf die Steueraufsicht beschrĂ€nkt und zwar auf wenige FĂ€lle (§ 5 Abs. 1a Finanzverwaltungsgesetz), beispielsweise hinsichtlich der Erstattung von Kapitalertragsteuer. Anders als fĂŒr die Steuerfahndung der LĂ€nder und den Zollfahndungsdienst des Bundes gibt es aber keine Zuweisung von Kompetenzen an das BZSt im Bereich der Strafverfolgung. Dementsprechend werden dem BZSt auch keine strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse eingerĂ€umt. Diese verbleiben bei der Steuerfahndung der LĂ€nder bzw. beim Zollfahndungsdienst des Bundes.[1]
- Die Steuerfahndung des BZSt fungiert als Zentralstelle Steueraufsicht beim BZSt-Hauptsitz in Bonn.[7]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Tipke, Kruse: Abgabenordnung â Finanzgerichtsordnung. Loseblattwerk, ISBN 978-3-504-22119-5, § 208 AO.
- Streck, Spatscheck, Talaska: Die Steuerfahndung. 5. Auflage, 2017, ISBN 978-3-504-62318-0.
- Uwe Hellmann: Das Neben-Strafverfahren der Abgabenordnung. Carl Heymanns Verlag, Köln u. a. 1995, ISBN 3-452-23060-0.
- Stefan Perschke: Die ZulÀssigkeit nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafverfahren (= ORA. Band 53). 1997, ISBN 3-452-23715-X.
- Frank Wehrheim, Michael Gösele: Inside Steuerfahndung. Ein Steuerfahnder verrĂ€t erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde. Riva, MĂŒnchen 2011, ISBN 978-3-86883-105-4.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Zoll online: Abgabenerhebung. Generalzolldirektion Bonn, abgerufen am 24. August 2023.
- â Johann Osl: Diese Spezialeinheit fahndet nach besonders dreisten SteuerbetrĂŒgern. In: sueddeutsche.de. SĂŒddeutsche Zeitung MĂŒnchen, abgerufen am 24. August 2023.
- â BMF: FAGO 2010. In: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder. BStBl 2010 I S. 1315, 16. November 2010.
- â BMF: AStBV (St) 2020. In: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder (Hrsg.): Anweisungen fĂŒr das Straf- und BuĂgeldverfahren (Steuer). BStBl I S. 1142, 1. Dezember 2019, S. Rz 127.
- â Steuermehreinnahmen durch Ermittlungen der Steuerfahndung bis 2021. Statista GmbH Hamburg, abgerufen am 24. August 2023.
- 1 2 Bundesregierung: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage - Drucksache 19/13748. Hrsg.: Deutscher Bundestag. Berlin 4. Oktober 2019 (bundestag.de [PDF]).
- â BZSt - Zentralstelle/Steueraufsicht. Abgerufen am 24. August 2023.