TĂ€ter (Strafrecht)
TĂ€ter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist die mittelbare TĂ€terschaft geregelt, bei der der TĂ€ter sich zur TatausfĂŒhrung eines anderen Menschen als Werkzeug bedient.
Ein VerdÀchtiger wird abhÀngig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und erst nach Verurteilung als TÀter.
Feststellung der TĂ€terschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Problematisch kann in manchen FĂ€llen die Abgrenzung zwischen TĂ€terschaft und Teilnahme (also Anstiftung und Beihilfe) sein. Die Rechtsprechung grenzt dabei vorrangig nach subjektiven Kriterien ab. TĂ€ter ist danach, wer die Tat als eigene will, also mit TĂ€terwillen (animus auctoris) handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (animus socii).[1]
Dies fĂŒhrte allerdings dazu, dass sich der Bundesgerichtshof vom Wortlaut des Gesetzes löste. Er verurteilte in der sogenannten Staschinski-Entscheidung einen Agenten des KGB, der in Deutschland mehrere Menschen getötet hatte, lediglich wegen Beihilfe zu einem Tötungsdelikt, da dieser behauptet hatte, die Tat nicht als eigene gewollt zu haben. Gegenteiliges konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Danach vollzog die Rechtsprechung eine Wende und orientierte sich mehr in die Richtung, die in der Fachliteratur vertreten wird.[2] Danach ist TĂ€ter, wer die Tatherrschaft hat. Umstritten ist dabei, ob eine Gestaltungsmacht ausreichend ist (die z. B. auch der nur im Hintergrund tĂ€tige Bandenchef hat) oder ob ein TĂ€ter nur sein kann, wer âTatausfĂŒhrungsherrschaftâ hat, also bei Tatbegehung vor Ort ist und das Geschehen in den HĂ€nden hĂ€lt. Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis hĂ€ufig zu demselben Ergebnis kommt, verfolgt sie weiterhin ihren subjektiven Ansatz; fĂŒr sie ist Tatherrschaft lediglich ein Indiz dafĂŒr, dass der Betreffende mit TĂ€terwillen (animus auctoris) handelte.
Formen der TĂ€terschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Formen der TÀterschaft: Unmittelbare, mittelbare und MittÀterschaft. Daneben gibt es auch noch den gesetzlich nicht geregelten Begriff der NebentÀterschaft.
Unmittelbarer TĂ€ter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) TĂ€ter, wer die Straftat selbst begeht. Dies hĂ€ngt maĂgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.
Mittelbarer TĂ€ter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mittelbarer TĂ€ter ist gemÀà § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, wer eine Straftat âdurchâ einen anderen begeht. Man hat ihn sich vorzustellen als den âĂŒberlegenen Hintermannâ, der sich eines âWerkzeugsâ bedient, um einen tatbestandlich relevanten Erfolg zu erzielen.[3] Auch der mittelbare TĂ€ter muss die notwendige TĂ€terqualifikation haben (z. B. AmtstrĂ€gereigenschaft bei Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB). Der andere muss als Werkzeug des Hintermannes (âVordermannâ) tĂ€tig werden, sodass die Tatherrschaft beim âHintermannâ liegt.
Traditionelle Fallgruppen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Traditionell anerkannte Fallgruppen sind die Irrtumsherrschaft (der Hintermann tĂ€uscht den Vordermann derart, dass er eine Straftat begeht, ohne dies zu bemerken bzw. ohne sich dem Unrecht seiner Handlung bewusst zu sein) und der Nötigungsherrschaft (der Hintermann nötigt den Vordermann zur Begehung der Tat).[4] RegelmĂ€Ăig wird dabei verlangt, dass der Vordermann ein âStrafbarkeitsdefizitâ hat. Ihm darf sein Verhalten strafrechtlich nicht vorgeworfen werden können, sei es, weil er tatbestandslos (undolos/absichtslos), gerechtfertigt oder schuldlos handelte. Klassisches Beispiel ist die TĂ€uschung des Vordermanns ĂŒber EigentumsverhĂ€ltnisse durch den Hintermann: Der Hintermann bittet den Vordermann ihm âseinenâ RasenmĂ€her vom GrundstĂŒck des Nachbarn zu bringen, der in Wirklichkeit dem Nachbarn gehört; der Vordermann geht hier davon aus, den RasenmĂ€her mitnehmen und seinem wahren EigentĂŒmer bringen zu dĂŒrfen, wĂ€hrend dieser tatsĂ€chlich im Eigentum des Nachbarn steht und der Vordermann somit den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht. Da er sich dieser UmstĂ€nde nicht bewusst ist (Irrtum), handelt er gemÀà § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ohne Vorsatz und bleibt straffrei, wĂ€hrend der Hintermann als mittelbarer TĂ€ter bestraft wird.
Figur des âTĂ€ters hinter dem TĂ€terâ
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach wie vor umstritten ist, ob eine mittelbare TĂ€terschaft auch dann gegeben sein kann, wenn ein rechtswidrig und schuldhaft handelnder Vordermann von einem Hintermann derart gelenkt wird, dass der Hintermann neben dem Vordermann als TĂ€ter zu bestrafen ist, obwohl der Vordermann gerade keinem Irrtum oder sonstigem Defizit unterliegt (âTĂ€ter hinter dem TĂ€terâ). Traditionell wurde in der juristischen Literatur hauptsĂ€chlich das sogenannte Verantwortungsprinzip[5] vertreten: Verantwortlich fĂŒr eine Tat als TĂ€ter könne auĂerhalb des Anwendungsbereichs der MittĂ€terschaft grundsĂ€tzlich nur eine Person sein. Wenn bereits dem Vordermann der Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemacht werde, sei fĂŒr eine TĂ€terschaft des Hintermannes (auĂerhalb der FĂ€lle der MittĂ€terschaft) kein Raum.[6] Gegen diese Ansicht wurde vor allem von Claus Roxin ab 1963[7] vorgebracht, dass in organisierten Strukturen die Machtposition, in welcher sich Personen in den oberen Leitungsebenen befinden, derart stark sei, dass solche Personen das Tatgeschehen gerade aufgrund der Organisationsstruktur ebenso in den HĂ€nden halten könnten, wie es der unmittelbar handelnde TĂ€ter könne.[8] Zudem sei der Eintritt des beabsichtigten Taterfolgs durch die Ausnutzung einer solchen Struktur seitens des Hintermannes ebenso sicher, wie bei einer Nötigung oder erheblichen TĂ€uschung des Vordermannes; der Sinn und Zweck der Rechtfigur der mittelbaren TĂ€terschaft greife hier daher ebenso, wie bei den anerkannten FĂ€llen.[9] Die Mehrheit der Literaturvertreter hat sich dieser modernen Ansicht angeschlossen, wobei die Einzelheiten weiterhin umstritten sind[8][10] und teilweise noch weitergehender eine mittelbare TĂ€terschaft auch fĂŒr FĂ€lle diskutiert, in denen der Vordermann sich dem Unrecht seiner Handlung zwar bewusst ist, dieser durch den Hintermann aber ĂŒber einzelne TatumstĂ€nde getĂ€uscht wird (etwa ĂŒber den Wert einer Sache bei einer SachbeschĂ€digung).[11] Der BGH entschied im Katzenkönigfall zunĂ€chst, dass die mittelbare TĂ€terschaft zumindest dann in Betracht komme, wenn der Vordermann zwar getĂ€uscht werde und einem Irrtum unterliege, dieser aber aus rechtlichen GrĂŒnden letztlich nicht relevant sei und der Vordermann daher verurteilt werde (vermeidbarer Verbotsirrtum).[12]
Mit der ersten Entscheidung 1994 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ehemaliger DDR-FunktionĂ€re im Rahmen der MauerschĂŒtzenprozesse schloss sich der BGH dann vollstĂ€ndig der modernen Auffassung an und hielt zukĂŒnftig eine mittelbare TĂ€terschaft auch bei einem strafrechtlich uneingeschrĂ€nkt verantwortlichen Vordermann unter bestimmten Voraussetzungen fĂŒr möglich: Er entschied, dass die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR als mittelbare TĂ€ter fĂŒr die vorsĂ€tzliche Tötung von FlĂŒchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR verantwortlich sein könnten[13] und fĂŒhrte aus, dass eine mittelbare TĂ€terschaft dann in Betracht komme, wenn der Hintermann trotz der Verantwortlichkeit des Vordermannes âdurch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausgenutzt [sic!], innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte AblĂ€ufe auslöstâ.[13.1] Diese Ansicht bestĂ€tigte der BGH 2002 hinsichtlich der Mitglieder des PolitbĂŒros des Zentralkomitees der DDR,[14] und zog die Anwendung der mittelbaren TĂ€terschaft in Ă€hnlichen Konstellationen vielfach in Betracht; er entschied (aus verschiedenen GrĂŒnden) teilweise fĂŒr, teilweise gegen eine mittelbare TĂ€terschaft des Hintermannes.[15][16][17][18] Die MauerschĂŒtzenentscheidungen wurden sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)[19] als auch vom EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR)[20] insbesondere auch im Hinblick auf die Anwendung der mittelbaren TĂ€terschaft bestĂ€tigt.
Rechtsfolgen bei IrrtĂŒmern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]BezĂŒglich des subjektiven Tatbestandes des Delikts mĂŒssen beim mittelbaren TĂ€ter Vorsatz und das Bewusstsein der AusĂŒbung von Tatherrschaft sowie der mangelnden Verantwortlichkeit des âVordermannesâ vorliegen. An diese Konstellation knĂŒpfen sich gelegentlich Irrtumsfragen an. Geht nĂ€mlich der Hintermann irrig davon aus, dass der Vordermann selbst schuldhaft handle (Irrtum bezĂŒglich Schuld des Werkzeugs), kann er zur begangenen Tat nur wegen Anstiftung (§ 26 StGB) belangt werden, weil nur Anstiftungsvorsatz bestand. Gleiches gilt, wenn genau andersherum, beim Hintermann ein Irrtum ĂŒber die Schuld des Werkzeugs vorliegt, dieser also irrig davon ausgeht, dass der Vordermann schuldlos handelte, denn objektiv liegt nur Anstiftung vor. Der Irrtum ĂŒber Vorsatz des Werkzeugs fĂŒhrt zur versuchten Anstiftung, § 30 StGB. Auch dieser Fall ist andersherum denkbar: Der Hintermann nimmt irrtĂŒmlich an, das Werkzeug handele gutglĂ€ubig. Da es wieder an der Tatherrschaft fehlt, wenn der Vordermann tatsĂ€chlich bösglĂ€ubig ist, kommt eine Bestrafung aus vollendeter Anstiftung (§ 26 StGB) in Betracht.[21]
MittÀter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]MittĂ€ter gemÀà § 25 Abs. 2 StGB sind TĂ€ter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die TĂ€ter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tĂ€tig werden. Erforderlich hierfĂŒr ist ein bewusstes (kognitives Element) und gewolltes (voluntatives Element) Zusammenwirken zur Verwirklichung des Tatplans. Dass zwei TĂ€ter lediglich zufĂ€llig am gleichen Tatort Straftaten verĂŒben, gegebenenfalls bei gleicher Objektsbezogenheit, reicht dagegen nicht aus.
MittĂ€terschaft erfordert allerdings nicht, dass jeder der TĂ€ter den objektiven Tatbestand der Strafnorm unmittelbar selbst erfĂŒllt. Funktionelle Tatherrschaft reicht aus, wenn sein Beitrag im Rahmen der arbeitsteiligen Verwirklichung des Tatbestandes eine Zurechnung der Gesamttat rechtfertigt. Zurechenbar sind alle UnterstĂŒtzungs- oder Vorbereitungshandlungen, die die TatausfĂŒhrung ermöglichen. Nach den Lehren zur Tatherrschaft lenkt der sich die Tat im Ăbrigen aneignende TĂ€ter planvoll das Geschehen oder gestaltet es in funktioneller Hinsicht mit. Letztlich bedarf es im Ergebnis der ErfĂŒllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes.
FĂŒr den subjektiven Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezĂŒglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale, mĂŒssen diese bei jedem MittĂ€ter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht sein. Subjektiv zugerechnet werden können einem MittĂ€ter nur diejenigen Straftaten, auf die er sich âvollumfĂ€nglich eingelassenâ hat. Daraus folgt, dass besondere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht wechselseitig zugerechnet werden, z. B. die tatbezogene Zueignungsabsicht bei Diebstahl § 242 StGB[22] oder die tĂ€terbezogenen Mordmerkmale der Gruppen 1 und 3 des § 211 StGB.
Sukzessive MittĂ€terschaft liegt vor, wenn sich die Person erst nach Beginn der AusfĂŒhrungshandlung zwecks gemeinsamer TatausfĂŒhrung mit dem anderen TĂ€ter verbindet und mit ihm in wechselseitigem EinverstĂ€ndnis weiter handelt.
Rechtsfolgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Haftung der TĂ€ter besteht im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Geht ein TĂ€ter ĂŒber den gemeinsamen Tatplan hinaus (MittĂ€terexzess), sind die anderen fĂŒr diese Tat keine MittĂ€ter.[23] Ein error in persona vel obiecto, die Verwechslung der IdentitĂ€t des Opfers, ist bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch fĂŒr den MittĂ€ter unbeachtlich.[24]
NebentÀter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Keine eigenstÀndige Begehungsform ist die NebentÀterschaft. Sie bezeichnet FÀlle, in denen mehrere Personen rechtlich AlleintÀter sind, obwohl tatsÀchlich eine Verbindung zwischen ihren Taten besteht.[25]
Der Begriff umfasst vor allem fahrlĂ€ssige Taten, bei denen sorgfaltswidrige Verhaltensweisen mehrerer in einem Taterfolg zusammentreffen, z. B. die frontale Kollision zweier Autofahrer, die gleichermaĂen gegen das Rechtsfahrgebot verstoĂen haben. Daneben wird er auf vorsĂ€tzlich handelnde TĂ€ter angewandt, die â entweder unabhĂ€ngig voneinander oder zwar gemeinsam, aber ohne gemeinsamen Tatplan â fĂŒr denselben Taterfolg verantwortlich sind.[26] Gemeinsam ist diesen FĂ€llen, dass die TĂ€ter durch objektive UmstĂ€nde, nicht durch einen gemeinsamen Tatplan verbunden sind.[27]
Als ein gesetzlich geregelter Sonderfall der NebentĂ€terschaft lĂ€sst sich die Additionsklausel im Straftatbestand des Wuchers nach § 291 Abs. 1 S. 2 StGB verstehen.[28] DarĂŒber hinaus ist die NebentĂ€terschaft im StGB nicht geregelt und hat keine strafrechtlichen Rechtsfolgen, entgegen frĂŒherer Auffassung auch keine prozessualen Konsequenzen.[29] Der Begriff wird deshalb heute als ĂŒberflĂŒssig betrachtet und dient lediglich der Verdeutlichung, dass trotz eines objektiven Zusammenhangs zwischen dem Handeln mehrerer Personen weder MittĂ€terschaft noch mittelbare TĂ€terschaft oder eine Form der Teilnahme vorliegt.[30]
Ordnungswidrigkeitenrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht man vom EinheitstÀterprinzip aus. Jeder, der an einer Ordnungswidrigkeit ursÀchlich mitgewirkt hat, wird als TÀter angesehen (vgl. § 14 OWiG).
Verkehrsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch im Verkehrsrecht geht der Gesetzgeber vom EinheitstÀterprinzip aus. Die meisten Delikte werden ohnehin fahrlÀssig begangen und somit scheidet hier eine Abstufung der TÀterschaft aus.
Allerdings gibt es Delikte, in denen die Teilnahme zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Wer als Halter eines Kraftfahrzeuges eine Person ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug fahren lÀsst, wird wegen Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft (vgl. § 21 StVG).
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Uwe Murmann: Mittelbare TÀterschaft, Juristische ArbeitsblÀtter (JA) 2008, 321
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, MĂŒnchen 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 5â122.
- Claus Roxin: TĂ€terschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl., de Gruyter, Berlin 2000, ISBN 3-11-016464-7 (Pp.)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Urs KindhĂ€user: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 327.
- â Vgl. etwa die Ăbersicht bei MĂŒnchener Kommentar zum StGB (2024), Scheinfeld, Anm. 9 bis 16 zu § 25.
- â Urs KindhĂ€user: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 337.
- â Arnd Koch: GrundfĂ€lle zur mittelbaren TĂ€terschaft, § 25 I Alt. 2. In: JuS. 2008, S. 399â402, 496â499 (399).
- â Kudlich: BeckOK StGB. Hrsg.: Heintschel-Heinegg, Kudlich. 68. Edition. C.H.Beck, 1. Februar 2026, StGB § 25 Rn. 34.1.
- â Jens BĂŒlte: Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht. 1. Auflage. Nomos, 2025, ISBN 978-3-8487-1794-1, S. 123 f.
- â Roxin, Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate, GA 1963, 193; rezipiert von Orozco LopĂ©z, Roxins mittelbare TĂ€terschaft kraft organisatorischer Machtapparate, ZIS 2024, 233 â 248, zis-online.com
- 1 2 Kudlich: BeckOK StGB. Hrsg.: Heintschel-Heinegg, Kudlich. 68. Edition. C.H.Beck, 1. Februar 2026, StGB § 25 Rn. 34, 35.
- â Claus Roxin, ZStrR 125, 1, 11
- â Erol Pohlreich: Lackner KĂŒhl Heger Kommentar zum StGB. Hrsg.: Martin Heger. 31., neu bearbeitete Auflage. C.H.Beck, 2025, ISBN 978-3-406-80982-8, StGB § 25 Rn. 2.
- â Seier, JuS 1993, L75 ff.
- â BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1988, Az. 4 StR 352/88, BGHSt 35,347 - Katzenkönig.
- â BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 â 5 StR 98/94 â; research.wolterskluwer-online.de
- â Rn. 77
- â BGH, Urteil vom 6. November 2002 â 5 StR 281/01 â; openjur.de
- â BGH, Urteil vom 13. September 1994 â 1 StR 357/94 â; research.wolterskluwer-online.de Anweisungen von anordnungsbefugten Personen eines schwerkranken Patienten gegenĂŒber Klinikpersonal; mittelbare TĂ€terschaft bejaht
- â BGH, Urteil vom 3. November 1994 â 3 StR 62/94 â; research.wolterskluwer-online.de Anweisung zur WahlfĂ€lschung durch SED-BezirksfunktionĂ€ren, mittelbare TĂ€terschaft verneint
- â BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 â 4 StR 323/97 â; research.wolterskluwer-online.de Anweisung zum Betrug durch den faktischen GeschĂ€ftsfĂŒhrer eines Unternehmensverbunds, mittelbare TĂ€terschaft bejaht
- â BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 â 1 StR 453/02 â; openjur.de Anweisung eines Tierarztpraxisbetreibers an seine Mitarbeiter zum rechtswidrigen Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, mittelbare TĂ€terschaft bejaht
- â BVerfG, BeschluĂ vom 24. Oktober 1996 â 2 BvR 1851/94 â; bundesverfassungsgericht.de
- â EGMR (GroĂe Kammer), Urteil vom 22. MĂ€rz 2001 â 34044/96, 35532/97 und 44801/98 â Streletz, KeĂler und Krenz ./. Deutschland; dejure.org
- â Strafrecht: IrrtĂŒmer bei der mittelbaren TĂ€terschaft
- â Wessels/Beulke: Strafrecht AT, § 242, Rn. 207, 31. Auflage 2001.
- â TĂ€terschaft und Teilnahme, §§ 25, 26, 27 StGB. (PDF; 79 kB) Juristisches Repetitorium hemmer, S. 2, archiviert vom am 17. Juni 2012; abgerufen am 22. Februar 2013.
- â Ingeborg Puppe: Der gemeinsame Tatplan der MittĂ€ter, Bonn 2007 (online); Andere Auffassung Roxin: TĂ€terschaft und Tatherrschaft, 11. Aufl. 2022, S. 287, Schreiber in JuS 1985, 876.
- â Jörg Scheinfeld: § 25 Rn. 308 f. In: Volker Erb, JĂŒrgen SchĂ€fer (Hrsg.): MĂŒnchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 1: §§ 1â37 StGB. C. H. Beck, MĂŒnchen 2024, ISBN 978-3-406-81311-5. Martin Fincke: Der TĂ€ter neben dem TĂ€ter. In: GA. 1975, S. 161â176, hier S. 161 f.
- â Bernd SchĂŒnemann, LuĂs Greco: § 25 Rn. 246. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 14. Auflage. Band 2: §§ 19â31 StGB. De Gruyter, Berlin 2025, ISBN 978-3-11-131488-4.
- â Martin Fincke: Der TĂ€ter neben dem TĂ€ter. In: GA. 1975, S. 161â176, hier S. 162.
- â Panos Pananis: § 291 Rn. 42. In: Volker Erb, JĂŒrgen SchĂ€fer (Hrsg.): MĂŒnchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Band 5: §§ 263â297 StGB. C. H. Beck, MĂŒnchen 2025, ISBN 978-3-406-81315-3.
- â FĂŒr die Widerlegung der zuvor vertretenen Ansicht, die NebentĂ€terschaft habe Konsequenzen fĂŒr Einziehung, Strafantrag, die Verbindung zusammenhĂ€ngender Strafverfahren und die Revisionserstreckung: Martin Fincke: Der TĂ€ter neben dem TĂ€ter. In: GA. 1975, S. 161â176, hier S. 174 ff.
- â GĂŒnther Jakobs: Strafrecht. Allgemeiner Teil. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin 1991, ISBN 3-11-011214-0. 21. Abschn. Rn. 109.