Strafvereitelung
Die Strafvereitelung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in § 258 StGB normiert ist. Sie zählt zu den Anschlussdelikten, sanktioniert also Verhalten, das an die Begehung einer anderen Straftat anknüpft; diese wird als Vortat bezeichnet. Die Norm verwirklicht, wer bewusst die Bestrafung des Täters wegen der Vortat vereitelt. § 258 StGB soll die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs fördern. Zu diesem Zweck stellt er Handlungen unter Strafe, die verhindern sollen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Vortat oder die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegengewirkt wird. Beispiele für die Verfolgungsvereitelung bieten die Beseitigung von Tatspuren, die Fluchthilfe, das Überlassen eines Verstecks zwecks Fahndungsvereitelung, das Tätigen wahrheitswidriger Angaben gegenüber der Polizei, die Beseitigung von Ermittlungsakten und die unberechtigte Zeugnisverweigerung. Vollstreckungsvereitelung wurde etwa bejaht bei der Verschaffung eines Scheinarbeitsverhältnisses für einen Freigänger, einem bewusst täuschendes Gesuch um Strafaufschub und einem bewusst täuschende Gesuch um einen Wiederaufnahmeantrag.
Für die Strafvereitelung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Strengere Sanktionen sieht § 258a StGB vor, wenn der Täter die Strafvereitelung im Amt begeht. Eine Besonderheit des Tatbestands bildet das Privileg der Straflosigkeit, wenn die Tat zu eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Dies ergibt sich aus § 258 Abs. 5, 6 StGB, die den gesetzlichen Widerstreit zwischen staatlicher Verfolgungspflicht und familiärer Solidarität bzw. dem Nemo-tenetur-Prinzip zugunsten des Täters auflösen.
Normierung und Schutzzweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 258 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. Januar 1975[1] wie folgt:
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.Die Strafbarkeit der Strafvereitelung dient dem Schutz der staatlichen Strafrechtspflege. Sie soll gewährleisten, dass der staatliche Strafanspruch effektiv und ungehindert durchgesetzt werden kann.[2] Nach verbreiteter Auffassung soll sie zudem Außenstehende davon abhalten, Straftäter zu unterstützen.[3] Anders als die übrigen Anschlussdelikte, die schwerpunktmäßig die Restitutionschancen des Opfers bezüglich der durch die Vortat erlangten Vorteile sichern und damit auch individualschützende Züge tragen, schützt § 258 StGB ausschließlich die deutsche Staatsgewalt. Keinen Schutz bietet die Norm der ausländischen Strafrechtspflege.[4]
Die Strafvereitelung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet, sodass ihre Vollendung den Eintritt eines Vereitelungserfolgs voraussetzt.[5] Weil § 258a StGB die Strafandrohung verschärft, wenn ein Amtsträger die Tat begeht, handelt es sich bei der Strafvereitelung um ein unechtes Amtsdelikt.
Entstehungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ähnlich wie bei der Begünstigung liegen die Wurzeln der Strafvereitelung in der Beihilfe. Im römischen und im Gemeinen Recht wurde die Strafvereitelung als Unterfall der Beihilfe nach der Tat (auxilium post delictum) angesehen. Eine systematische Ausdifferenzierung als eigenständiges Delikt gegen die Rechtspflege erfolgte im Zuge der Kodifikationswelle des 19. Jahrhunderts.
Als direkter dogmatischer Vorläufer des heutigen § 258 StGB gilt § 37 des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Dieses sanktionierte die Begünstigung. Hierunter fielen die Sicherung der Beute (heute: § 257 StGB) und der Schutz des Täters vor Strafe (heute: § 258 StGB). Mit dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) am 1. Januar 1872 wurde diese Systematik verfeinert. In § 257 RStGB wurde die „Begünstigung“ normiert. Diese alte Fassung umfasste weiterhin zweigleisig sowohl die Sachbegünstigung als auch die Personenbegünstigung:
Der Strafrahmen war im Vergleich zur heutigen Rechtslage eng an die Schwere der Vortat gekoppelt und sah im Regelfall Gefängnisstrafen vor.
Der Schritt zur heutigen Fassung erfolgte durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Strafrechtsreform.[1] Der Gesetzgeber erkannte, dass die bisherige Verquickung von Sach- und Personenbegünstigung in einer einzigen Norm dogmatisch unsauber war, da beide Delikte unterschiedliche Schutzzwecke verfolgten. Daher spaltete er den alten Tatbestand auf: § 257 StGB wurde auf die reine Sachbegünstigung reduziert. § 258 StGB wurde demgegenüber als eigenständiger Tatbestand der Strafvereitelung neugefasst und widmete sich exklusiv dem Schutz der Strafverfolgung und -vollstreckung.
Tatbestand
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vortat
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Vortat begangen wurde. Als Vortaten kommen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausschließlich Straftaten in Betracht, was insbesondere Ordnungswidrigkeiten ausschließt.
Als begangen gilt die Straftat, sobald sie durch eine Strafe oder Maßnahme geahndet werden kann. Dies schließt neben vollendeten Taten auch Tatversuche, die Teilnahmehandlungen sowie strafbare Vorbereitungshandlungen ein. Damit die Tat im Sinne des Gesetzes verfolgbar ist, dürfen zum Zeitpunkt der Vereitelungshandlung keine dauerhaften Strafverfolgungshindernisse vorliegen, etwa der Eintritt der Verfolgungsverjährung oder das endgültige Fehlen eines erforderlichen Strafantrags.[6] Überdies muss die Tat nach Maßgabe der § 3-§ 7, § 9 StGB der deutschen Strafgewalt unterliegen.[7] Nicht notwendig ist demgegenüber, dass die Tat schuldhaft begangen wurde, da manche strafrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, unabhängig vom Verschulden angeordnet werden können.
Die Vortat muss von einer anderen Person als dem Täter der Strafvereitelung begangen worden sein. Wie bei der Hehlerei kommt der Vortäter also nicht als Täter der Strafvereitelung in Frage.[8] Dies wird systematisch durch § 258 Abs. 5 StGB bestätigt, wonach sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar macht, wer die Bestrafung aus einer von ihm begangenen Tat vereitelt. Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung spiegelt das Prinzip nemo tenetur se ipsum accusare (lateinisch ‚niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen‘) wider.
Vereiteln
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch Tun
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tathandlung des § 258 StGB besteht im aktiven Vereiteln. Hierunter fallen Verhaltensweisen, durch welche die dem Gesetz entsprechende Bestrafung, Maßnahmeanordnung oder Vollstreckung ganz oder zum Teil verhindert gemacht wird.[9] Hierzu kann es etwa kommen, indem Beweismittel verfälscht,[10] die Ermittlungsbehörden mit Falschaussagen in die Irre geführt[11] oder flüchtige Straftäter verborgen werden.[12] Nicht unter Schutzzweck der Norm fallen jedoch sozialadäquate Handlungen wie die ärztliche Behandlung des Vortäters oder die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb. Solche Handlungen schaffen aufgrund ihrer Alltäglichkeit keine missbilligte Gefahr für den staatlichen Strafverfolgungsanspruch.[13]
Einen kontroversen Grenzfall bildet die Strafvereitelung durch Strafverteidiger. Deren Berufstätigkeit ist einem besonderen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, da sie dazu verpflichtet sind, die Interessen ihrer Mandanten im Strafverfahren wahrzunehmen. In der Regel richtet sich dies darauf, eine Bestrafung zu verhindern oder zumindest abzumildern. Dies macht es notwendig, zwischen erlaubtem Verteidigerhandeln und verbotener Strafvereitelung abzugrenzen. Erlaubtes Handeln liegt vor, soweit sich der Verteidiger darauf beschränkt, die ihm in der StPO zugesprochenen Verteidigerrechten zu nutzen.[14] Dementsprechend stellt etwa das bloße Ausüben des Schweigerechts selbst dann keine Strafvereitelung dar, wenn damit verfahrensverlängernde Effekte verbunden sind. Erst wenn die Grenzen des rechtlich Zulässigen durch aktive Täuschungs- oder Beweismanipulationshandlungen überschritten werden, schlägt das Verhalten in eine strafbare Strafvereitelung um.
Durch Unterlassen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Möglich ist auch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. Dies kann beispielsweise aufgrund Ingerenz der Fall sein. In der Regel obliegt eine solche Garantenstellung aufgrund gesetzlicher Pflicht aber nur den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, so dass in solchen Fällen ohnehin Strafvereitelung im Amt anwendbar ist. Dieser Tatbestand sieht einen erhöhten Strafrahmen vor. Strafvereitelung durch Unterlassen, nicht Strafvereitelung im Amt, liegt aber z. B. vor, wenn Bedienstete von Subventionsbehörden die nach dem Subventionsgesetz (SubvG) vorgeschriebene Mitteilung eines Subventionsbetrugsverdachts unterlassen (§ 6 SubvG). Gleiches gilt für Angehörige der Verwaltungsbehörden, die entgegen § 116 AO den Verdacht von Steuerstraftaten nicht den Finanzbehörden mitteilen. Ebenso kann sich eine solche Anzeigepflicht für die Angehörigen von der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aus § 81a Abs. 4 SGB V ergeben.[15]
Sonstiger Anwendungsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Strafvereitelung bezieht sich nicht nur auf Strafen (auch Nebenstrafen wie das Fahrverbot), sondern auch auf andere Maßnahmen wie die Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall oder die Einziehung.[16] Davon besteht auch keine Befreiung, wenn die Verurteilung des Straftäters zu Unrecht im Sinne eines Justizirrtums erfolgt ist, da im Rechtsstaat stets die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, und dem Verurteilten zugemutet werden kann, diesen Weg zu beschreiten. Die Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten anstelle des Täters wird in der Literatur als Strafvereitelung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung lehnt hier die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafvereitelung ab, während die Literaturmeinung die Auffassung vertritt, dass die Strafe stets den Täter treffen soll und der Zweck vereitelt würde, sollte ein anderer sie leisten.
Prozessuales und Strafzumessung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Strafrahmen und Verfolgbarkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Strafvereitelung kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Einschränkend bestimmt § 258 StGB, dass die Strafe für die Strafvereitelung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Bei der Strafvereitelung handelt es sich grundsätzlich um ein Offizialdelikt, weshalb Strafverfolgungsbehörden die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag aufnehmen müssen (ansonsten liegen wiederum Strafvereitelung im Amt hinsichtlich der Strafvereitelung vor).
Mit der Beendigung der Tat beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Begeht jemand eine Strafvereitelung, um seine Angehörigen vor Strafe oder gleichgestellten Maßnahmen zu schützen, kann er hierfür gemäß § 258 Abs. 6 StGB nicht bestraft werden.
Qualifikation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Funktion und Systematik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Qualifiziert wird § 258 StGB durch die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB. Diese Vorschrift dient der Absicherung des Legalitätsprinzips durch Sanktion.[17]
Die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) durch Amtsträger ist eine Sonderform der Strafvereitelung und gehört zu den „unechten“ Amtsdelikten. Für diese sieht das Gesetz eine Strafverschärfung mit einer Strafandrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Gegensatz zur einfachen Strafvereitelung ist hier die Tat zugunsten von Angehörigen nicht straflos (§ 258a Abs. 3 StGB). Die Belange der Allgemeinheit, die der zur Mitwirkung am Strafverfahren oder an der Strafvollstreckung berufene Amtsträger wahrzunehmen hat, gehen seiner Rücksichtnahme auf Angehörige vor.[18]
Täter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Täter einer Strafvereitelung im Amt kommen lediglich Amtsträger in Frage. Als solche gelten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB insbesondere Beamte und Richter. Soldaten sind danach in der Regel keine Amtsträger (vgl. § 40 WStGB), jedoch definiert § 48 WStGB einen besonderen Straftatbestand für Strafvereitelung durch Unterlassen für militärische Vorgesetzte.[19]
Zudem muss der Amtsträger „zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder […] zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen“ sein.
Eingeleitet zu sein braucht das Verfahren dabei noch nicht.[20] Vielmehr kommt bereits dann eine Strafbarkeit in Betracht, wenn ein Ermittlungsverfahren noch nicht eingeleitet wird, obwohl dies (bei bestehendem Anfangsverdacht) geboten wäre.[21][22][23] Vereinzelt wird dies sogar bereits im Bereich von Vorermittlungen angenommen, also bei Ermittlungen zur „Klärung der Frage, ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt“.[24] Nicht ausreichend ist die Mitwirkung bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder einem Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sache zur Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist (gemäß § 41 Abs. 1 OWiG oder § 33 Abs. 3 Satz 1 WDO).[21] Umfasst sind dagegen besondere Verfahrensarten wie zum Beispiel das Privatklageverfahren, das Strafbefehlsverfahren und das beschleunigte Verfahren.[25] Als Verfahren zur Anordnung einer Maßnahme kommt insbesondere das Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ff. StPO dabei in Betracht.[25][21]
Beispielsweise kommen in Betracht als Täter: Richter, Staatsanwälte, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, Rechtspfleger, Polizeibeamte, aber auch Geschäftsstellenbeamte des Amtsgerichtes, Beamte der Finanzverwaltung und der Bahnpolizei.[26] Zuständig bzw. zur Mitwirkung berufen sein kann auch der Innenminister eines Landes im Rahmen der Dienstaufsicht, der Justizminister im Rahmen seines Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Bürgermeister je nach Landesrecht als Ortspolizeibehörde.[26]
Strittig ist, wie konkret bei Verfolgungsvereitelung die Beziehung des Amtsträgers zu dem Verfahren sein muss. Die wohl noch herrschende Meinung unterscheidet danach, ob der Täter aktiv eingreift oder ob nur durch Unterlassen eine Strafbarkeit wegen § 258a StGB in Betracht komme: Bei aktivem Eingreifen reiche die tatsächliche Möglichkeit aufgrund der Amtsstellung in die Verfolgung einzugreifen; nur bei bloßem Unterlassen müsse der Amtsträger darüber hinaus auch sachlich zuständig sein.[27] Nach anderer Meinung erfordert auch die Strafbarkeit nach § 258a StGB durch aktives Tun die sachliche Zuständigkeit und nicht nur, dass die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zur Tat gibt.[28][29]
Durch Unterlassen insbesondere bei außerdienstlicher Kenntniserlangung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Strafvereitelung im Amt kann auch durch Unterlassen begangen werden. Dies überschneidet sich oft auch mit den Fällen, bei denen eine Beteiligung an der Straftat des Dritten durch Unterlassen in Betracht kommt. Problematisch sind dabei insbesondere die Fälle, in denen die Kenntnis von den Straftaten außerhalb des Dienstes erlangt wurde. Hierbei soll nach herrschender Meinung nicht die Kenntnis jeglicher Straftat ausreichend sein. Stattdessen soll es dabei darauf ankommen, dass die Tat noch in die Dienstausübung des Amtsträgers weiter wirkt und im Einzelfall eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Amtsträgers an seiner Privatsphäre ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt.[30][31] Ausführlich erläutert der Bundesgerichtshof:
„Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ein Polizeibeamter außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die - wie Dauerdelikte, fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen - während seiner Dienstausübung fortwirken. Hier entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekanntgewordene Rechtsgutverletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Insoweit bedarf es vielmehr der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten wie z. B. schweren Körperverletzungen, erheblichen Straftaten gegen die Umwelt, Delikten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt der Fall sein. So wird ein Polizeibeamter ungeachtet privater Interessen in der Regel zum Einschreiten verpflichtet sein, wenn er von schwerwiegenden Verstößen gegen das Waffengesetz mit Dauercharakter, nicht auf den Einzelfall beschränktem Handel mit harten Drogen oder Schutzgelderpressung erfährt. Gleiches gilt für Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, die erfahrungsgemäß auf Wiederholung angelegt sind. Verhindert der Polizeibeamte im Rahmen seiner Dienstausübung derartige Taten nicht, obwohl er hierzu aufgrund außerdienstlich erworbener Kenntnisse in der Lage wäre, so kann er wegen Teilnahme an dem jeweiligen Delikt belangt werden. Teilt ihm hingegen im Rahmen privater Kontakte ein Bekannter mit, daß er ständig ohne Fahrerlaubnis fahre, so bewirkt dies für den Beamten noch keine Garantenstellung im Sinne des Strafrechts.“
Konkurrenzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltete gegenüber anderen Delikten Sperrwirkung, sodass Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hatten.[33] Die Sperrwirkung erstreckt sich nach neueren Urteilen des Bundesgerichtshofs aber nicht auf ein Handeln des Richters, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt.[34]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Verdeckungsabsicht (im Artikel Mord)
- Verdunkelungsgefahr
- Nichtanzeige geplanter Straftaten
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Uwe Günther: Das Unrecht der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09326-7.
- Philipp Hürtgen: Strafvereitelung der Verfahrensbeteiligten. Verteidiger, Richter und Staatsanwälte im Spagat zwischen Profession und Strafvereitelung (= Düsseldorfer rechtswissenschaftliche Schriften. Band 148). Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3631-7 (zugleich Dissertation, Universität Düsseldorf, 2016).
- Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Monsenstein und Vannerdat, Münster 2007, ISBN 978-3-86582-441-7 (zugleich Dissertation, Fernuniversität Hagen, 2006) (PDF). (PDF; 3,4 MB)
- Ronny Richter: Strafvereitelung wegen Nichtanzeige von Straftaten nach Prüfung durch die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-4080-2.
- Stefan Seel: Begünstigung und Strafvereitelung durch Vortäter und Vortatteilnehmer. Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-09621-5.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Untätiger Staatsanwalt in Legal Tribune Online am 12. Oktober 2017
- Joachim Sokolowski, 16 Monate für Staatsanwalt wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt
- Heiko Artkämper: Verfolgungspflicht bei außer-dienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten – (k)ein Vabanquespiel für Polizeibeamte(und Staatsanwälte)?! In: Die Kriminalpolizei. Gewerkschaft der Polizei, Dezember 2010.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- 1 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1975 I S. 469).
- ↑ BGH, Urteil vom 15. April 1981 – 2 StR 115/81 –, BGHSt 30, 77 (78). BGH, Urteil vom 30. April 1997 – 2 StR 670/96 –, BGHSt 43, 82 (84). BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 StR 86/99 –, BGHSt 45, 97 (100). Uwe Günther: Das Unrecht der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09326-7, S. 38. Helmut Satzger: Grundprobleme der Strafvereitelung. In: Jura. 2007, S. 754 (755).
- ↑ OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 Ss 244/82 –, NJW 1982, 2785 (2786). Ablehnend Wolfgang Frisch: Tatbestandsprobleme der Strafvollstreckungsvereitelung. In: NJW. 1983, S. 2471. Matthias Jahn, Jasmin Palm: Die Anschlussdelikte – Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB). In: JuS. 2009, S. 408.
- ↑ BGH, Urteil vom 17. März 1982 – 2 StR 314/81 –, BGHSt 31, 10 (12). BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 StR 86/99 –, BGHSt 45, 97 (101).
- ↑ BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 StR 86/99 –, BGHSt 45, 97 (100).
- ↑ Ausnahmsweise steht das Fehlen eines Strafantrags der Annahme einer Strafvereitelung nicht entgegen, wenn die Vereitelungshandlung im Verhindern der Antragstellung bzw. im Zwingen zur Rücknahme des Antrags besteht.
- ↑ BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – 2 StR 86/99 –, BGHSt 45, 97 (101).
- ↑ BGH, Urteil vom 15. März 1960 – 1 StR 46/60 –, BGHSt 14, 172 (174). Stefan Seel: Begünstigung und Strafvereitelung durch Vortäter und Vortatteilnehmer. Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-09621-5, S. 39 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 24. Juni 2016 – 4 StR 205/16 –, NJW 2016, 3110.
- ↑ RG, Urteil vom 1. Juli 1932 – 1520/31 –, RGSt 66, 316 (326). BGH, Urteil vom 16. September 1981 – 3 StR 234/81.
- ↑ RG, Urteil vom 13. Februar 1890 – 3957/89 –, RGSt 20, 233 (234).
- ↑ OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 Ss 244/82 –, NJW 1982, 2785. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. März 1981 – 4 Ss (14) 951/80 –, NJW 1981, 1569. Wolfgang Frisch: Tatbestandsprobleme der Strafvollstreckungsvereitelung. In: NJW. 1983, S. 2471.
- ↑ Wolfgang Frisch: Tatbestandsprobleme der Strafvollstreckungsvereitelung. In: NJW. 1983, S. 2471 (2473).
- ↑ BGH, Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 281/92 –, BGHSt 38, 345 (347 f.) BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – 1 StR 106/00 –, BGHSt 46, 53 (54). BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 ARs 199/06 –, NJW 2006, 2421. Matthias Jahn, Jasmin Palm: Die Anschlussdelikte – Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB). In: JuS. 2009, S. 408 (410).
- ↑ Bernd Hecker In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 258 Rn. 17.
- ↑ Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C.H. Beck, München 1995, § 258, Rn. 2.
- ↑ Hans-Heiner Kühne: Einl. I. In: Jörg-Peter Becker, Volker Erb, Robert Esser, Ulrich Franke, Kirsten Graalmann-Scheerer, Hans Hilger, Alexander Ignor (Hrsg.): Löwe-Rosenberg StPO Online. De Gruyter, Berlin/Boston 2014, Rn. 25.
- ↑ Bernd Hecker: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar. Hrsg.: Albin Eser. 30. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6, StGB § 258a Rn. 17.
- ↑ Steffen Cramer In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 258a, Rn. 2
- ↑ Felix Ruhmannseder In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 258a Rn. 2
- 1 2 3 Bernd Hecker In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 258a Rn. 3.
- ↑ Karsten Altenhain In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017, StGB § 258a Rn. 3.
- ↑ Karsten Altenhain In: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 258 Rn. 44.
- ↑ Steffen Cramer In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 258a Rn. 3.
- 1 2 Frank Dietmeier In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020 StGB § 258a Rn. 3.
- 1 2 Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 258a Rn. 2.
- ↑ Bernd Hecker In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 258a Rn. 4.
- ↑ Tonio Walter In: Leipziger Kommentar: Strafgesetzbuch. Band 8 §§ 242–262, 12. Auflage, De Gruyter 2010, § 258a Rn. 7.
- ↑ Frank Dietmeier In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020 StGB § 258a Rn. 5.
- ↑ Felix Ruhmannseder In: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021 StGB § 258a Rn. 6.
- ↑ Für verfassungsmäßig erachtet von: BVerfG, Beschluss vom 21. November 2002 Az. 2 BvR 2202/01, NJW 2003, 1030 (1030–1031).
- ↑ BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 358/92, NStZ 1993, 383 (384).
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Volltext, Rn. 60 m.w.N.
- ↑ Bundesgerichtshof, Urteil des 3. Strafsenats vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, Rdnr. 17